Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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doch, wenn jedes Mal die Generalversammlung darüber entscheiden müsste. Aufgrund der Tatsache, dass die Teilvermögen voneinander unabhängig sind und nicht füreinander haften, sind die bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre durch die Schaffung neuer Teilvermögen wenn überhaupt nur marginal betroffen. Daher kann nach Absatz 1 Buchstabe d durch eine statutarische Regelung vorgesehen werden, dass die Schaffung neuer Teilvermögen möglich ist, ohne dass die bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre darüber an der Generalversammlung abstimmen müssen. Die Schaffung neuer Teilvermögen ist in diesem Fall auch nicht publikationspflichtig.
Art. 63 Delegation der Administration
Beauftragt die fremdverwaltete SICAV eine Fondsleitung mit der Administration der SICAV (Abs. 1), so ist eine Weiterdelegation grundsätzlich erlaubt (Bst. b). Bereits nach geltendem Recht darf die Vermögensverwaltung (Asset Management) einmal weiterdelegiert werden (EBK-RS 96/5). Es ist jedoch offensichtlich, dass nicht sämtliche der Fondsleitung übertragenen Aufgaben durch diese weiterdelegiert werden dürfen, ansonsten könnte die gesetzliche Bestimmung, welche die Delegation der Administration zwingend an eine Fondsleitung vorsieht (Art. 51 Abs. 5 KAG), umgangen werden.
Die Aufsichtsbehörde hat im EBK-RS 96/5 „Trennung von Fondsleitung und Depotbank“ bestimmte Aufgaben der Fondsleitung als nicht delegierbar erklärt. Diese umfassen beispielsweise die Bewertung des Fondsvermögens oder die Ernennung von Schätzungsexperten. Derartige Aufgaben werden auch in Zukunft nicht von der gemäss Artikel 51 Absatz 5 KAG beauftragten Fondsleitung an einen Dritten weiterdelegiert werden dürfen.
3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 64 Einhaltung der Anlagevorschriften
Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht (vgl. Art. 29 AFV), wobei die in Absatz 2 bisher enthaltene Klammerbemerkung „(z.B. durch die Ausübung von Bezugsrechten)“ gestrichen wird, um zu verdeutlichen, dass nur passive Verstösse erfasst werden sollen.
Art. 65 Gegenstand von Umbrella-Fonds
Dieser Artikel korrespondiert mit dem geltendem Recht (vgl. Art. 30 AFV).
2. Abschnitt: Effektenfonds
Die Bestimmungen zu den Effektenfonds entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Recht (vgl. Art. 31 ff. AFV). Neu ist in Artikel 68 Absatz 3 ein Hebel von 2.1 vorgesehen, wie dies auch in der EU üblich ist. Dies soll eine Benachteiligung schweizerischer Fonds beenden. Sodann werden die Bestimmungen der besseren Lesbarkeit wegen neu gegliedert.
Juli 2006 23 / 34