Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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schaften von Risikokapital (Risikoprofil und Finanzierungszweck der Anlagen) auf der Ebene der Verordnung umschrieben.

Absatz 2 hält fest, dass neben den klassischen Aussenfinanzierungsmöglichkeiten von Unternehmungen durch Eigen- und Fremdfinanzierung auch Mischformen zwischen reinem Fremd- und Eigenkapital wie die sogenannte Mezzanine-Finanzierung möglich sind. Mezzanine-Finanzierung wird als Sammelbegriff für Finanzierungsarten verstanden, die Charakteristiken sowohl von Fremd- wie von Eigenkapital aufweisen. Dazu gehören beispielsweise nachrangige oder partiarische Darlehen, stille Beteilungen, Genussrechte und Genussscheine sowie Wandel- und Optionsanleihen.

Art. 118 Andere Anlagen

Mit Absatz 1 macht der Bundesrat von seiner Kompetenz gemäss Artikel 103 KAG Gebrauch, andere Anlagen zuzulassen. Zulässig sind Anlagen wie beispielsweise Immobilienprojekte und übrige Fonds für alternative Anlagen (Abs. 2) jedoch nur, wenn sie die Eigenschaften von Risikokapital im Sinne von Artikel 117 aufweisen. Das heisst, dass alternative Anlagen wie Hedge Funds mit Anlagestilen wie „Global Macro“, „Arbitrage“, „Long-Short“ nicht zulässig sind, da diese nicht über die Eigenschaften von Risikokapital verfügen. Der Kreis der zugelassenen Anlagen ist damit eingeschränkt, indem nicht beliebige Anlagestrategien einsetzbar sind.

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital

Art. 119 Zweck

Es gelten dieselben Überlegungen wie zu Artikel 114 und die Erläuterungen zu Artikel 51.

Art. 120 Zulässige Anlagen

Die Anlagemöglichkeiten für übrige Fonds sind sehr vielfältig (vgl. Art. 96) und decken daher grundsätzlich auch die Bedürfnisse von SICAF ab (Abs. 1). Sollte indessen ein Bedarf nach noch weitergehenden Möglichkeiten bestehen, so kann die Aufsichtbehörde weitere Anlagen zulassen (Abs. 2).

4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Genehmigung

Art. 124 Dahinfallen der Genehmigung

Art. 125 Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage

Diese Bestimmungen entsprechen materiell Artikel 57 und 59 AFV.

Juli 2006 31 / 34