Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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Art. 13 Änderungen von Organisation und Dokumenten

Absatz 1 bezieht sich auf die Änderung bewilligungspflichtiger Tatbestände. Diese betreffen den Bewilligungsträger und somit ein Institut. Im Gegensatz dazu bezieht sich Absatz 2 auf die Genehmigungspflicht der in Artikel 15 KAG erwähnten Dokumente und somit auf die Produkte, welche in den entsprechenden Dokumenten beschrieben werden.

Da bei den neuen Rechtsformen SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und SICAF Institut und Produkt untrennbar miteinander verbunden sind, kann die Änderung der Statuten respektive des Gesellschaftsvertrags sowohl bewilligungsals auch genehmigungspflichtig sein. Dies beruht darauf, dass das Dokument sowohl Regelungen zum Institut als auch zum Produkt enthält.

Die Bewilligung respektive die Genehmigung der Aufsichtsbehörde müssen vor einer Änderung erfolgen. Unter geltendem Recht gilt dies für die Produkte (Genehmigung), nicht jedoch für die Änderung der Statuten einer Fondsleitung (Art. 13 Bst. d AFV). Bei Banken und Effektenhändlern ist es jedoch üblich, dass die Aufsichtsbehörde das Institut betreffende Änderungen (Statuten- und Reglementsänderungen) zustimmen muss. Dieses neue gesetzliche Erfordernis wird nun in diesem Artikel konkretisiert.

Eine vorgängige formelle Genehmigung der Änderung ausländischer Produkte ist demgegenüber nicht praktikabel. Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen die Aufsichtsbehörde über Produktänderungen erst nachträglich, aber ohne Verzug informieren. Sofern die Änderungen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen sind, kann die Aufsichtsbehörde eine Anpassung des Produkts verlangen. Dies entspricht dem geltenden Recht.

Art. 14 Meldepflichten

Zahlreiche Tatsachen, welche eine (bestehende) Bewilligung in Frage zu stellen vermögen, können erst nachträglich mitgeteilt werden, da der Bewilligungsträger auf sie keinen oder nur beschränkt Einfluss hat. Entsprechend geltendem Recht sind derartige Tatsachen der Aufsichtsbehörde jedoch unverzüglich zu melden.

Die Liste der Tatsachen ist ausführlicher als in Artikel 13 AFV. Bezogen auf eine Fondsleitung, entspricht dieser Artikel materiell jedoch geltendem Recht.

Die Depotbank wird weitestgehend von den Meldepflichten ausgenommen, da sie diesen Pflichten bereits im Rahmen ihrer Unterstellung unter das Bankengesetz nachkommen muss.

Im Gegensatz zu den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären der SICAV sowie den Komplementärinnen und Komplementären der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterliegen die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre der SICAV sowie die Kommanditärinnen und Kommanditäre nicht der Meldepflicht als qualifiziert Beteiligte (Abs. 1 Bst. c). Es entspricht bereits der heutigen Regelung, dass die Aufsichtsbehörde die wesentlichen Eigentümer einer Fondsleitung (Institut) aus prudentiellen Gründen kennen muss, normalerweise nicht aber die Anleger von Anlagefonds (Pro-

Juli 2006 11 / 34