Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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Art. 39 Anteilsklassen
Die Schaffung, Vereinigung und Auflösung von Anteilsklassen stellt neu keine Reglementsänderung mehr dar. Somit wird die Schaffung neuer Anteilsklassen erleichtert. Dies rechtfertigt sich, da bestehende Anlegerinnen und Anleger durch die Schaffung neuer Anteilsklassen in der Regel nicht betroffen sind.
Für die Vereinigung von Anteilsklassen, welche stets bestehende Anlegerinnen und Anleger betrifft, ist demgegenüber das Verfahren von Artikel 27 KAG sinngemäss anwendbar. Somit steht ihnen ein Einwendungsrecht zu.
Die Auflösung von Anteilsklassen dagegen soll der Fondsleitung ohne Einwendungsrecht der Anlegerinnen und Anleger zustehen, schliesslich hat sie auch das Recht den gesamten Fonds aufzulösen (e maiore minus).
Art. 40 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist,
Inkrafttreten und Barauszahlung
Absatz 2 und 3 entsprechen materiell Artikel 8 Absatz 1 und 2 AFV. Der 2. Satz von Absatz 1 verschafft der Aufsichtsbehörde neu den nötigen Spielraum, um von der Publikation von für die Anlegerinnen und Anleger unwesentlichen Änderungen abzusehen. Damit können unnötige Kosten vermieden werden, was dem Fondsvermögen und damit letztlich den Anlegerinnen bzw. Anlegern zu Gute kommt.
Da einzig die Veröffentlichung in den Printmedien nachträglich eindeutig verifizierbar ist, wird für den Beginn des Fristenlaufs ausschliesslich auf dieses Medium abgestellt (vgl. Abs. 2).
3. Abschnitt: Fondsleitung
Art. 41 Hauptverwaltung in der Schweiz
Art. 42 Mindestkapital
Diese Artikel entsprechen weitgehend dem geltenden Recht (Art. 9 und 11 AFV). Neu aufgenommen wurde in Artikel 41 Buchstabe a der Verweis auf die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Artikel 716a OR.
Art. 43 Organisation
Art. 44 Unabhängigkeit
Artikel 43 Absatz 1 entspricht Artikel 12 Absatz 1 AFV. Artikel 43 Absatz 2 sowie Artikel 44 basieren auf dem EBK-RS 96/5.
Art. 45 Ausübung des Fondsgeschäftes
Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen Artikel 10 AFV.
Juli 2006 18 / 34