Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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mit der Anleger die mit dem Erwerb von Anteilen verbundenen Risiken einschätzen kann.

Art. 98 Abweichungen

Die sich rasch ändernden Gegebenheiten und Bedürfnisse der Fondsbranche haben sich bisher am stärksten im Bereich der übrigen Fonds gezeigt. Es ist zu erwarten, dass auch in Zukunft die „neusten“ Produkte der Kategorie der übrigen Fonds zurechenbar sein werden.

Um konkurrenzfähig zu bleiben, ist es somit insbesondere in diesem Bereich wichtig, auch auf Verordnungsstufe keine Regeln aufzustellen, welche zukünftige Produkte per se verunmöglichen.

Durch die Bestimmung von Artikel 98 kann die Aufsichtsbehörde auch in Zukunft flexibel auf neue Möglichkeiten, aber auch gegenüber neu auftretenden Risiken reagieren.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Depotbank

Art. 100 Informationspflicht

Art. 101 Aufgaben

Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 19 und 20 AFV. Der Geltungsbereich wurde auf alle offenen kollektiven Kapitalanlagen ausgedehnt und die Terminologie entsprechend angepasst.

Art. 102 Wechsel der Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszah-

lung

Die Bestimmungen von Artikel 40 zum Wechsel der Fondsleitung sind auf das Verfahren zum Wechsel der Depotbank eines vertraglichen Anlagefonds sinngemäss anwendbar, da die Depotbank zusammen mit der Fondsleitung Vertragspartei des Kollektivanlagevertrags ist (Abs. 1).

Das Vorgehen für den Wechsel der Depotbank einer SICAV ist einfacher, denn diese ist nicht durch einen Vertrag mit dem Anleger gebunden, sondern steht in einem Auftragsverhältnis zur SICAV. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, beschliesst die Generalversammlung der SICAV den Wechsel der Depotbank. In jedem Fall muss der Beschluss zum Wechsel der Depotbank in den Publikationsorganen der SICAV veröffentlicht werden, um eine transparente Information und einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten (Abs. 2 und 3).

Juli 2006 27 / 34