Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Abschnitt: Prospekt und vereinfachter Prospekt

Art. 103 Prospekt

Art. 104 Vereinfachter Prospekt

Diese beiden Artikel entsprechen im Wesentlichen den geltenden Artikel 77 und 77a AFV, sofern diese nicht bereits im Gesetz (Art. 75 ff. KAG) umgesetzt wurden. Neu wird statuiert, dass der Prospekt und der vereinfachte Prospekt mindestens einmal im Jahr angepasst werden muss.

3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger

Art. 105 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen

Dieser Artikel entspricht materiell Artikel 24 AFV.

Art. 106 Ausnahme vom Recht auf jederzeitige Rückgabe

Absatz 1 und 2 entsprechen materiell Artikel 25 AFV. Absatz 2 ist aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung etwas ausführlicher als das bestehende Recht.

Absatz 3 ist eine Transparenzvorschrift zum Schutz des Anlegers.

In Absatz 4 macht der Bundesrat von der ihm gemäss Artikel 79 Absatz 2 KAG gegebenen Kompetenz Gebrauch.

Art. 107 Aufschub der Rückzahlung

Dieser Artikel entspricht materiell Artikel 26 AFV.

Art. 108 Zwangsrückkauf

Die gemäss Absatz 2 im Fondsreglement zu nennenden Gründe stellen keine Ausweitung, sondern lediglich eine Konkretisierung der in Artikel 82 KAG genannten Gründe dar.

4. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen

Art. 109 Teilvermögen

Dieser Artikel entspricht Artikel 7 AFV.

Art. 110 SICAV mit Klassen und Teilvermögen

Nach Absatz 2 erfolgt die Schaffung, Vereinigung und Auflösung von Anteilsklassen bei der SICAV sinngemäss wie beim Anlagefonds (vgl. Art. 39). Die Schaffung und Auflösung von Anteilsklassen bedarf somit keiner Zustimmung der Generalversammlung (beim Anlagefonds besteht in diesen Fällen neu auch kein Einwendungsrecht mehr). Die Vereinigung von Anteilsklassen, welche stets bestehende Anlegerinnen und Anleger betrifft, benötigt demgegenüber die Zustimmung der Generalversammlung.

Juli 2006 28 / 34