Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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bar nach Inkrafttreten. Von den sechs vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind folgende hervorzuheben:

Da Solidarbürgschaften im Gegensatz zum geltenden Recht aufgrund der komplizierten Ausgestaltung und der geringen praktischen Bedeutung nicht mehr als eigene Mittel einer Fondsleitung anerkannt werden, müssen letztere nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten der KAV die Eigenmittel-Bestimmungen anderweitig erfüllen (Abs. 4).

Die Aufsichtsbehörde gewährte zahlreichen Anlagefonds für institutionelle Anleger gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 AFV umfangreiche Ausnahmen, indem sie bestimmte Gesetzesbestimmungen für nicht anwendbar erklärte. Diese Ausnahmen sollen auch nach neuem Recht gültig bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit braucht es daher eine „Grandfathering-„Klausel (Abs. 6).

Anhang I / Anhang II

Beide Anhänge sind aufgrund des erweiterten Geltungsbereiches des Gesetzes entsprechend modifiziert. Im Wesentlichen entsprechen die Inhalte beider Prospektformen den geltenden Bestimmungen.

Anhang III

Aufgrund der Einführung neuer Rechtsformen (SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF) muss die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 um verschiedene Artikel ergänzt werden. Des weitern ist die Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister anzupassen.

Juli 2006 34 / 34