Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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Die Bestimmung ist kongruent mit Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) vom 24. März 1995.

3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Vertriebsträger

Art. 29 Bewilligungsvoraussetzungen

Dieser Artikel entspricht materiell Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben d – f sowie Absatz 2 und 3 AFV. Die Höhe der Berufshaftpflichtversicherung wurde präzisiert.

Da für einen Vertriebsträger die Bestimmungen von Artikel 14 KAG und Artikel 6 ff. KAV gelten, konnte in diesem Artikel auf eine Übernahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a – c AFV verzichtet werden.

4. Kapitel: Verhaltensregeln

Art. 30 Treuepflicht

Dieser Artikel entspricht materiell im Wesentlichen dem geltenden Recht. Die Geltung ist jedoch auf sämtliche Bewilligungsträger ausgedehnt. Aufgrund der gegenüber der heutigen Gesetzgebung allgemeineren Formulierung der Treuepflicht im neuen Gesetz wird Artikel 12 Absatz 3 1. Satz AFG neu zu Absatz 1.

Absatz 2 entspricht Artikel 14 Absatz 3 AFV. Der Nebensatz „sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird“ in Absatz 2 entspricht der Praxis und wird eingeführt, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Absatz 3 entspricht Artikel 14 Absatz 5 AFV.

Art. 31 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen

Auch dieser Artikel entspricht materiell dem geltenden Recht. Aufgrund der Spezialität von Immobilienanlagen und damit verbunden spezifischer Treuepflichten wird ein neuer Artikel formuliert, der die bisher verstreuten Bestimmungen in einem Artikel vereinigt. Die Absätze 1 bis 3 entsprechen Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 AFV, Absatz 4 entspricht Artikel 38 Absatz 2 AFG.

Art. 32 Sorgfaltspflicht

Dieser Artikel hat kein Pendant in der heutigen Verordnung. Die minimale Funktionentrennung orientiert sich an Ziff. 1 der „Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft“ („Code of conduct“) der SFA. Je nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit kann die Aufsichtsbehörde Abweichungen gestatten oder eine „weitergehende“ Funktionentrennung anordnen.

Art. 33 Informationspflicht

Auch dieser Artikel hat kein Pendant in der heutigen Verordnung. Bestimmte Informationspflichten sind heute in diversen Artikeln verstreut, beispielsweise in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und e AFG, 5 und 6 AFV. Der Artikel entspricht weitgehend verschie-

Juli 2006 15 / 34