Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 50 Begriffe
Da im Gesetz die Begriffe „selbstverwaltet“ und „fremdverwaltet“, die in der EU gebräuchlich sind, nicht verwendet werden, wird dies auf Verordnungsebene der Klarheit wegen nachgeholt. Im Gesetz wird der Ausdruck der Delegation der Administration verwendet (vgl. Art. 51 Abs. 5 KAG).
Art. 51 Zweck
Da die SICAV sowohl Institut als auch Produkt ist, hätten Tätigkeiten abgesehen von der Verwaltung des eigenen Vermögens einen Einfluss auf den Erfolg des Produkts. Sie würden somit den Anlageerfolg der Anlegerinnen und Anleger beeinflussen. Um dies auszuschliessen, sind der SICAV derartige Tätigkeiten verboten.
Art. 53 Mindesteinlage
Die Höhe von 500'000 CHF für die selbstverwaltete SICAV (Abs. 1) ist nur unwesentlich höher als das EU-Erfordernis von 300'000 EUR, welches im Hinblick auf die Kompatibilität der Regelungen zum EU-Recht zu berücksichtigen ist.
Absatz 3 schreibt die dauernde Einhaltung der Mindesteinlagevorschriften vor. Sofern die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre die Auflösung der SICAV durch die Aufsichtsbehörde verhindern wollen, müssen sie bei einer Unterschreitung die notwendige Mindesteinlage nachschiessen. Es besteht somit eine faktische Nachschusspflicht der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre.
Art. 54 Begriff und Höhe der eigenen Mittel
Die eigenen Mittel müssen von den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären bar eingebracht werden (Abs. 1). Nach der Einbringung bilden sie Teil des Vermögens der SICAV und werden, wie auch die Mittel der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre, investiert. Es ist zulässig, eine SICAV in Form eines Umbrella-Fonds zu errichten, in dem ein Teilvermögen eine sichere, stabile Anlagepolitik verfolgt (z.B. durch Investitionen in Geldmarktinstrumente). Es bleibt den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären somit selber überlassen, ob sie mit den eigenen Mitteln am Risiko der übrigen Aktionärinnen und Aktionäre partizipieren wollen oder nicht.
Von den betriebsnotwendigen Aktiven gemäss Absatz 2 Buchstabe c sind die betriebsfremden Aktiven zu unterscheiden. Mit letzteren sind die Aktiven gemeint, die für die kollektive Kapitalanlage typisch sind und so auch bei einem vertraglichen Anlagefonds Teil des Fondsvermögens wären (Produkt). Bei einem Aktienfonds sind dies beispielsweise Aktien. Die betriebsnotwendigen Aktiven entsprechen demgegenüber Aktiven, die bei einem vertraglichen Anlagefonds zum Eigentum der Fondsleitung gehören würden (Institut). Dies sind beispielsweise Mobiliar, Computer, etc. Diese betriebsnotwendigen Aktiven lassen sich weiter unterteilen, abhängig davon, ob sie für die unmittelbare Ausübung der Tätigkeit der SICAV unerlässlich sind oder nicht. Durch diese Rege-
Juli 2006 20 / 34