Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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Eine weitgehende Interpretation des Verbots bezogen auf Aktien sämtlicher Teilvermögen wäre somit unzweckmässig und würde den wirtschaftlichen Realitäten entgegenstehen.
Art. 60 Stimmrechte
Absatz 1 hält fest, dass Aktionärinnen und Aktionäre lediglich stimmberechtigt sind, wenn sie von einem Entscheid betroffen sind.
Wenn die Werte von Aktien einzelner Teilvermögen einer SICAV stark voneinander abweichen, ist der in Artikel 47 KAG festgesetzte Grundsatz „eine Aktie – eine Stimme“ verletzt (vgl. Ausführungen zu Art. 55). Durch eine Zerlegung („Split“) oder Zusammenlegung („Reverse-Split“) könnte die Bestimmung von Artikel 55 umgangen werden. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer Aktienzerlegung oder -zusammenlegung in Absatz 2 beschränkt und von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde abhängig. Überdies ist in Absatz 3 explizit eine entsprechende Kompetenz für die Aufsichtsbehörde vorgesehen.
2. Abschnitt: Organisation
Art. 61 Generalversammlung
Versammlungen lediglich einzelner Teilvermögen, sofern nur diese betroffen sind, sind im Ausland die Regel. Es wäre zu aufwendig, wenn jedes Mal, wenn die Anlagepolitik eines Teilvermögens ändern würde, sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre eingeladen werden müssten. Deshalb können die Statuten vorsehen, einzelne Generalversammlungen für Teilvermögen und deren Aktionärinnen und Aktionäre zu veranstalten.
Das Traktandierungsrecht nach Absatz 2 orientiert sich an Artikel 699 Absatz 3 OR. Da die Aktien der SICAV aber im Gegensatz zu jenen der Aktiengesellschaft ohne Nennwert sind, muss eine spezialgesetzliche Bestimmung geschaffen werden.
Die in Absatz 3 vorgesehene Zuständigkeit der Generalversammlung für Änderungen des Anlagereglements ist das Pendant zum Einwendungsrecht der Anlegerinnen und Anleger beim vertraglichen Anlagefonds (vgl. Art. 27 Abs. 3 KAG). Bei der SICAV haben diese eben kein Einwendungsrecht, weil sie an der Generalversammlung als Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihre Mitgliedschaftsrechte geltend machen können. Wie auch das Einwendungsrecht beim Anlagefonds (vgl. Art. 40 Abs. 1) kann die Zuständigkeit in den drei in Absatz 3 genannten Fällen eingeschränkt werden.
Absatz 4 soll sicherstellen, dass Anleger, welche nicht an der Generalversammlung teilgenommen haben, über beschlossene, wesentliche Änderungen des Fondsreglements informiert werden. Auch dies entspricht der Regelung beim vertraglichen Anlagefonds (vgl. Art. 27 Abs. 2 KAG).
Art. 62 Verwaltungsrat
In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d ist Folgendes anzuführen: Heutzutage ist eine SICAV in Form eines Umbrella-Fonds eher die Regel als die Ausnahme. Die Schaffung neuer Teilvermögen muss jederzeit möglich sein. Aufwendig wäre die Schaffung je-
Juli 2006 22 / 34