Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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denen Bestimmungen der SFA (Ziff. 14, 15 und 17 Code of Conduct, Ziff. 2 Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen).
Neu sollen minimale Informationspflichten in einem Artikel konzentriert werden, der für sämtliche Bewilligungsträger gilt, mithin auch für den Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
Absatz 1 findet seine Vorlage in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a BEHG. Absatz 2 entspricht für schweizerische Effektenfonds ebenfalls geltendem Recht (Art. 6 AFV und Art. 59a AFV-EBK). Um sicherzustellen, dass dieses wichtige Transparenzerfordernis zukünftig auch für Immobilienfonds und übrige Fonds und insbesondere auch für ausländische Produkte gilt, braucht es diese Bestimmung.
Absatz 3 schliesslich beinhaltet in Verbindung mit Ziffer 2.6 des Anhangs I (Mindestinhalt des Prospektes) für sämtliche Bewilligungsträger in Bezug auf die Ausübung von Mitgliedschafts- (insbesondere von Stimmrechten) und Gläubigerrechten eine doppelte Verpflichtung: Zum einen müssen ex ante, d.h. im Prospekt, die Grundzüge der Ausübung dieser Rechte dargestellt sein. Zum andern haben die Bewilligungsträger die tatsächliche Ausübung der Rechte intern so zu regeln, dass die Anleger hierüber ex post, d.h. wenn sie ein Interesse geltend machen (vgl. Art. 84 Abs. 2 KAG), lückenlos und nachvollziehbar informiert werden können. Diese Pflichten haben im Übrigen (bei offenen kollektiven Kapitalanlagen) ihr Pendant im Recht der Anlegerinnen und Anleger auf Auskunft gemäss Artikel 84 KAG.
Schliesslich ist auf Artikel 23 KAG „Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten“ zu verweisen. Darin werden die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten verpflichtet, interne Richtlinien zur Ausübung dieser Rechte zu erlassen, damit sie u.a. auch ihre Informationspflichten nach Absatz 3 erfüllen können.
2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
1. Abschnitt: Mindestvermögen
Art. 34
Die Vorschrift über ein Mindestvermögen eines Anlagefonds ist neu (siehe Botschaft, S. 6447), existiert aber auch im Ausland, wie beispielsweise in Luxemburg oder Liechtenstein.
Anlagefonds mit tiefen Vermögen sind nicht im Interesse der Anlegerinnen und Anleger. Wenn eine kritische Vermögensgrösse, die für eine - zumindest einigermassen - rentable Bewirtschaftung Voraussetzung ist, nicht erreicht wird, sollen diese Anlagefonds den Anlegerinnen und Anlegern nicht weiter angeboten werden können.
Mit dieser Bestimmung soll somit verhindert werden, dass in der Schweiz eine Vielzahl von kleinen, unrentablen Anlagefonds bestehen.
Juli 2006 16 / 34