Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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Anzumerken bleibt, dass der Betrag von 10 Mio. CHF relativ tief angesetzt ist. In der Regel werden bereits vor Lancierung eines Fonds verbindliche Zusagen für Mittel eingeholt. Zudem kann die Aufsichtsbehörde auf Gesuch hin die Frist für die Erreichung des Mindestvermögens erstrecken.
2. Abschnitt: Fondsvertrag
Art. 35 Richtlinien der Anlagepolitik
Art. 36 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
Diese Artikel entsprechen weitgehend dem geltenden Recht (Art. 4 und 5 AFV).
Art. 37 Vergütungen und Nebenkosten
Absätze 1, 2 und 3 entsprechen materiell Artikel 6 AFV, werden jedoch neu in übersichtlicherer Form dargestellt. In Absatz 2 Buchstaben a – f sind jene Nebenkosten aufgezählt, die aus der Verwaltung der Anlagen entstehen. Daneben fallen weitere Kosten ohne direkten Zusammenhang mit der Verwaltung der Anlagen an, wie jährliche Gebühren der Aufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz, Druck der Jahres- und Halbjahresberichte, Preispublikationen und Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anlegerinnen und Anleger in den Publikationsorganen, Honorar der Revisionsstelle für die ordentliche Revision und Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen, die im Interesse der Anlegerinnen und Anleger getroffen werden. Diese Kosten sind neu in Absatz 2 Buchstabe g erfasst.
Absatz 4 hält neu fest, dass Pauschalkommissionen, wie sie heute oft in höchst unterschiedlicher und daher für die Anlegerinnen und Anleger nicht transparenter Weise verwendet werden, nur noch zulässig sind, sofern damit sämtliche Vergütungen und Nebenkosten, also auch sämtliche Abgaben und Kommissionen für den An- und Verkauf der Anlagen (sog. Transaktionskosten), abgedeckt sind. Die Begriffe „Pauschalkommission“ und „All-in-Fee“ sind mithin als Synonyme zu verstehen, und deren missverständliche Verwendung soll verboten werden. Selbstverständlich steht es den Bewilligungsträgern jedoch nach wie vor offen, aus der Verwaltungskommission bestimmte Nebenkosten zu bezahlen. Mischmodelle sind somit weiterhin möglich.
Neu sind auch die Absätze 56 und 67, die sich auf die Transparenzrichtlinie der SFA beziehen, ohne jedoch konkret zu werden. Dies ermöglicht, künftigen Entwicklungen gerecht zu werden.
Art. 38 Publikationsorgane
Neu können auch elektronische Medien (z.B. die Website der Fondsleitung oder der SICAV) als Publikationsorgane bezeichnet werden (vgl. Abs. 1). So kann namentlich die Veröffentlichung des Nettoinventarwertes (vgl. Art. 83 Abs. 3 KAG) oder die Schaffung bzw. Aufhebung von Anteilsklassen (vgl. Art. 39 Abs. 1) nunmehr ausschliesslich auf diesem Kommunikationsweg erfolgen. Materiell wichtige Mitteilungen haben jedoch in allen Publikationsorganen zu erfolgen (vgl. Abs. 2), da nur so die Erreichung aller Anleger (Internetanschluss ist nach wie vor nicht in jedem Haushalt vorhanden) sichergestellt ist.
Juli 2006 17 / 34