Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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dukt). Aufgrund der gemischten Natur der neuen Gesellschaftsformen, die sowohl Institut als auch Produkt sind, ist diese differenzierte Regelung daher notwendig.
Absatz 3 Buchstabe a ist eine Ergänzung zum bestehenden Recht.
Art. 15 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren
Der Artikel beschränkt sich auf Produkte und bezieht sich nicht auf Institute (z. B. SICAF), da die damit verbundenen Prüfungsaufgaben (z.B. der geschäftsführenden Personen) nicht vereinfacht werden können. Aus diesem Grund sind lediglich offene kollektive Kapitalanlagen Gegenstand des Artikels. Bei einer SICAV kann dieses Verfahren deshalb lediglich für neue Teilvermögen einer bereits bestehenden SICAV Anwendung finden.
Standarddokumente sind in jedem Fall von der Aufsichtsbehörde einmal gegenüber der Branche (Abs. 1 Bst. a) oder einzelnen Bewilligungsträgern (Abs. 1 Bst. b) anzuerkennen. Letzterer Fall der individuellen Anerkennung ist vorgesehen, da bereits unter dem geltenden Recht verschiedene Fondsleitungen in einzelnen Punkten konstant von den Musterdokumenten der SFA abweichen, um ihren Bedürfnissen besser entsprechen zu können.
Die in Absatz 2 festgelegte Pflicht der Aufsichtsbehörde, den Gesuchseingang zu bestätigen, dient der Rechtssicherheit in Bezug auf den Fristenlauf (siehe Art. 16).
Art. 16 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren für offene kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger sieht vor, dass Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen nach Eingang des Gesuchs und übrige Fonds für alternative Anlagen spätestens nach einer Frist von vier Wochen ab Gesuchseingang automatisch als genehmigt gelten.
Diese Fristen sind im Vergleich zu anderen Ländern relativ kurz. Im Gegenzug steht der Aufsichtsbehörde aber für weitere drei Monate ein nachträgliches Änderungsrecht zu (siehe Art. 17)
Im Gegensatz zum bundesrätlichen Entwurf lässt das KAG auch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für offene kollektive Kapitalanlagen für das Publikum zu. In Absatz 2 sind die Fristen dieses Verfahrens vorgesehen. Im Gegensatz zum Verfahren bei den offenen kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger ist jedoch sicherzustellen, dass dieses Verfahren mit einer Verfügung der Aufsichtsbehörde endet, damit es mit internationalen Standards im Einklang steht (vgl. Botschaft, S. 6444).
Aufgrund des höheren Schutzbedürfnisses von gewöhnlichen (Publikums-)Anlegerinnen und Anlegern hat die Aufsichtsbehörde nach der Genehmigung kein Recht auf Änderung der Dokumente. Im Gegenzug sind die Fristen des Verfahrens teilweise etwas länger.
Juli 2006 12 / 34