Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten
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Die Ausnahmeregelung gemäss Absatz 4 ist zum einen im Hinblick auf bestehende Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, die eine Bewilligung benötigen werden, vorgesehen. Es ist bezweckt, dass sie ihre Tätigkeit fortführen dürfen, auch wenn sie in Bezug auf ihre fachliche Qualifikation zwar nicht über eine genügende (formale) Ausbildung, aber über eine langjährige Erfahrung im Anlagebereich verfügen.
Zum anderen erlaubt diese Ausnahmeregelung, an die Fondsleitung, welche die Vermögensverwaltung eines übrigen Fonds für alternative Anlagen delegiert, tiefere Anforderungen zu stellen, als wenn sie die Vermögensverwaltung selbst ausführen würde. Dies entspricht geltendem Recht (Art. 44 Abs. 2 2. Satz AFV).
Art. 10 Qualifiziert Beteiligte
Dieser Artikel schafft Klarheit gegenüber dem geltenden Recht (Art. 10 Abs. 2 AFG), indem die Formulierung im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) und des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) präziser ist.
Die qualifiziert Beteiligten sind in Artikel 14 Absatz 3 KAG definiert.
Die Aufsichtsbehörde wird die Anforderungen nach ähnlichen Massstäben beurteilen, wie für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen nach Artikel 9.
Art. 11 Betriebsorganisation
Dieser Artikel geht von der bestehenden Regelung in Artikel 12 AFV für die Fondsleitung sowie vom EBK-RS 96/5 „Trennung von Fondsleitung und Depotbank“ und Artikel 3 der Verordnung der EBK über die Anlagefonds (AFV-EBK) aus. Da er sich demgegenüber an sämtliche Bewilligungsträger richtet, ist er allgemeiner gehalten und die Anforderungen sind teilweise etwas tiefer angesetzt. So muss beispielsweise die Geschäftsleitung nach Absatz 1 lediglich aus zwei Personen bestehen. Sofern an einzelne Bewilligungsträger höhere Anforderungen gestellt werden, ist dies in den besonderen Artikeln zu den einzelnen Bewilligungsträgern ergänzend geregelt. Beispielsweise muss eine Fondsleitung über mindestens drei vollzeitangestellte Mitarbeitende mit Zeichnungsberechtigung verfügen (Art. 43 Abs. 2).
Absatz 4 erlaubt eine differenzierte Beurteilung abhängig von der vorgesehenen und erbrachten Tätigkeit. Dies wird insbesondere im Hinblick auf übrige Fonds für alternative Anlagen oder für die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen von Bedeutung sein.
Die in Absatz 6 vorgesehene Ausnahmeregelung wird es beispielsweise ermöglichen, Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern mit kleineren, bescheidenen Organisationen Ausnahmen zu gewähren.
Art. 12 Finanzielle Garantien
Die finanziellen Mindestvoraussetzungen sind, wie bereits im Gesetz, beim jeweiligen Bewilligungsträger einzeln geregelt.
Juli 2006 10 / 34