Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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dem die eigenen Mittel an Bedeutung gewinnen, sollten in aller Regel keine derartigen Lohnbestandteile ausbezahlt werden. Der Bezug auf die Fixkosten entspricht EU-Recht und ist aufgrund der Wettbewerbsfähigkeit so vorgesehen.

Art. 23 Umschreibung des Geschäftsbereichs

Absatz 1 dieser Vorschrift basiert auf Artikel 18 Absatz 1 BEHV; Absatz 2 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 6b BankV und Artikel 18 Absatz 5 BEHV.

Art. 24 Vereinbarung

Diese Bestimmung beschlägt Rechte und Pflichten aller Mandate der Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, unabhängig davon, ob sie von Individualkundinnen und -kunden oder kollektiven Kapitalanlagen erteilt wurden. Somit sind Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter integral dem Gesetz unterstellt, und nicht lediglich für den Teil ihrer Geschäftstätigkeit, welcher die Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen betrifft.

Art. 25 Delegation von Tätigkeiten

Auch Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern soll es grundsätzlich erlaubt sein, im Sinne einer sachgerechten Bewältigung ihrer Aufgaben, bestimmte Tätigkeiten zu delegieren. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 31 Absätze 1 und 2 KAG.

Art. 26 Richtlinien von Branchenorganisationen

Die Swiss Funds Association (SFA) hat für Anlagefonds einschlägige Verhaltensregeln erlassen; des Weiteren bestehen „Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung“ des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter.

Erfüllt die Selbstregulierung gewisse Mindestvoraussetzungen, kann die Aufsichtsbehörde sie als Mindeststandard anerkennen (vgl. EBK-RS 04/2 „Selbstregulierung als Mindeststandard“).

Art. 27 Rechnungslegung

Diese Regelung entspricht materiell dem geltenden Artikel 17 Absatz 3 AFV. Somit sind, wie für Fondsleitungen, keine spezialgesetzlichen Gliederungsvorschriften für die Rechnungslegung vorgesehen. Die Schaffung einer identischen Basis dient auch der besseren Vergleichbarkeit.

Art. 28 Konsolidierung

Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, die Teil einer schweizerischen oder ausländischen Finanzgruppe sind, sollen, wie Banken und Effektenhändler, einer konsolidierten Aufsicht unterstellt werden können. Eine konsolidierte Aufsicht ist heute der akzeptierte Standard für Finanzkonzerne.

Juli 2006 14 / 34