Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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Gemäss geltendem Gesetz kann die Prüfung von Banken, Anlagefonds und Effektenhändlern nur von einigen wenigen anerkannten Revisionsgesellschaften durchgeführt werden (vgl. Jahresbericht EBK 2005, S. 141). Die meisten Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, die in Zukunft dem Gesetz unterstellt sein werden oder sich dem Gesetz freiwillig unterstellen lassen können, werden nicht durch diese Gesellschaften geprüft, sondern durch kleinere Gesellschaften, die für die Revision der Tätigkeit von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern ausreichend qualifiziert sind, jedoch die Voraussetzungen für die Prüfung von Banken, Effektenhändlern und kollektiven Anlagefonds nicht erfüllen.

Diese Bestimmung kommt den Wünschen des Verbands schweizerischer Vermögensverwalter (nachstehend VSV) entgegen. Die unterstellten Vermögensverwalter können somit weiterhin ihre gewohnte externe Revisionsstelle beauftragen, vorausgesetzt, sie erfüllt die Voraussetzungen, die in der Gesetzesbestimmung verankert sind, welche den Vorschlägen des VSV weitgehend Rechnung trägt.

Ferner ist vorgesehen, dass die Revisionsstellen der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die keine Banken, Fondsleitungen oder Effektenhändler sind, ebenfalls in den Genuss dieses erleichterten Anerkennungsverfahrens kommen können.

Für die Umsetzung dieser materiellen Bestimmungen wird den betroffenen Revisionsgesellschaften ein Jahr eingeräumt (vgl. Art. 139 Abs. 7).

Art. 134 Unabhängigkeit

Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 81 und 83 AFV und übernehmen die Grundsätze aus Artikel 36 BankV und 33 BEHV

Art. 135 Pflichten

Die Pflichten der Revisionsstelle, denen in diesem Artikel Rechnung getragen wird, sind einerseits aus Artikel 82 AFV und andererseits aus den entsprechenden aktuellen Bestimmungen der BankV (Art. 38) und BEHV (Art. 34) übernommen. Damit wird in diesem Punkt eine materielle Übereinstimmung zwischen der Gesetzgebung über Kollektivanlagen und derjenigen über die Banken und Börsen ermöglicht.

2. Kapitel: Aufsicht

Art. 136 Einsetzung eines Sachwalters

Art. 137 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage

Diese Bestimmungen entsprechen materiell Artikel 28 und 84 AFV.

6. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 139 Übergangsbestimmungen

Absatz 1 entspricht, dem erweiterten Geltungsbereich des Gesetzes Rechnung tragend, Artikel 87 Absatz 1 AFV. Grundsätzlich gilt damit die neue Verordnung unmittel-

Juli 2006 33 / 34