Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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In Absatz 1 werden die Kernelemente der geltenden Praxis der Aufsichtsbehörde kodifiziert. Neu werden auch steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen als einzige Anleger anerkannt. Buchstabe b ist notwendig, um eine Rückdelegation der Vermögensverwaltung an die einzige Anlegerin beziehungsweise den einzigen Anleger auszuschliessen. Liesse man nämlich eine Rückdelegation zu, so wäre das für kollektive Kapitalanlagen zwingende Element der Fremdverwaltung nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 7 Abs. 1 KAG).

Absatz 2 ist vorgesehen, damit die Aufsichtsbehörde auf künftige Entwicklungen auf einer rechtsgenügenden Basis reagieren kann.

Die in Absatz 3 statuierte Mindestanzahl an Kommanditärinnen bzw. Kommanditären ist aufgrund der geltenden Steuergesetzgebung notwendig, um auszuschliessen, dass diese direkt auf die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft Einfluss nehmen können. Im Übrigen ist die Aufnahme einer Mindestanzahl in die Verordnung schon in der Botschaft (S. 6418) vorgesehen.

Art. 5 Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger

Mit der Einführung von „vermögenden Privatpersonen“ in das Gesetz wird gemäss Botschaft (S. 6428 f.) „einem der wichtigsten Revisionspostulate entsprochen und zugunsten des Fondsplatzes Schweiz ... die Möglichkeit geschaffen, kollektive Kapitalanlagen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für einen bestimmten Personenkreis mit reduziertem Schutzbedürfnis aufzulegen.“

In der Verordnung ist dieser neue Begriff zu definieren. Massgebend für eine sinnvolle Konkretisierung ist dabei die gesetzliche Vermutung, dass vermögende Privatpersonen in ihrer Eigenschaft als qualifizierte Anleger insofern ein reduziertes Schutzbedürfnis aufweisen, als die Aufsichtsbehörde wie bisher auch unter neuem Recht „kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften befreien kann, soweit sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird“ (Art. 10 Abs. 3 Bst. e und Art. 10 Abs. 5 KAG). Die Aufsichtsbehörde hat von ihrer Kompetenz bisher grosszügig Gebrauch gemacht und damit den übrigen Fonds massgeblich zum Erfolg verholfen. Es ist daher absehbar, dass sie diese Praxis auch zukünftig weiterverfolgen wird. Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, die Schwelle für vermögende Privatpersonen („High networth individuals“) hoch anzusetzen. Es muss sich um Personen handeln, welche die finanziellen Mittel besitzen, um sich professionell beraten zu lassen. Gespräche zwischen verschiedenen Banken und der Aufsichtsbehörde ergaben dabei, dass diese Personen nicht bloss „vermögend“, sondern „sehr vermögend“ sind.

Der Betrag von 5 Millionen Franken in Finanzanlagen ist daher angemessen, eine tiefere Schwelle wäre aus Gründen des Anlegerschutzes nicht zu rechtfertigen. Übernähme man nämlich, wie von verschiedener Seite gefordert, den Betrag von 500'000 Euro, so wäre eine Vielzahl von Arbeitnehmern im Zeitpunkt ihrer Pensionierung auf einen Schlag „vermögend“ und damit weniger schutzwürdig. Dieser Betrag ist in der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (EU-Prospektrichtlinie), genannt. Wie schon der Titel dieser Richtlinie besagt, geht es dabei um die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren. Die Verpflichtung zur Veröf-

Juli 2006 7 / 34