Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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Art. 46 Eigene Mittel

Die Definition der eigenen Mittel stützt sich einerseits auf Artikel 15 AFV und andererseits auf Artikel 11a BankV. Die Bestimmungen dieser beiden Verordnungen werden miteinander harmonisiert.

Gegenüber dem bestehenden Artikel 15 AFV werden Solidarbürgschaften nicht mehr als eigene Mittel anerkannt. Die Regelung unter geltendem Recht ist diesbezüglich zu kompliziert und kaum mehr praxisrelevant. In Artikel 139 Absatz 4 ist entsprechend eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgesehen, nach deren Ablauf Solidarbürgschaften nicht mehr als eigene Mittel anerkannt werden.

Art. 47 Höhe der eigenen Mittel

Der Artikel orientiert sich an Artikel 16 AFV. Er wurde bereits 2004 an das EU-Recht angepasst (Erhöhung des Eigenmittelcaps von 10 auf 20 Mio. CHF und Milderung der Eigenmittelvorschriften durch Erweiterung der degressiven Skala um den Satz von ¼ % für das 1 Mia. CHF übersteigende verwaltete Vermögen). Um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, werden die bestehenden Prozentsätze auf jeweils tiefere verwaltete Vermögen angewendet. Somit kommen früher die tieferen Prozentsätze zur Anwendung. Ab einem Betrag von 250 Mio. CHF wird die degressive Skala fortgesetzt und ein weiterer Prozentsatz von ⅛ % eingeführt.

Der Effekt ist eine Reduktion der eigenen Mittel in Bezug auf das verwaltete Vermögen: So sind nach geltendem Recht für die Verwaltung von 1 Mia. CHF eigene Mittel von 6.5 Mio. CHF notwendig, während die notwendigen eigenen Mittel nach neuem Recht in diesem Fall nur noch rund 2.3 Mio. CHF betragen, was nach wie vor höher als in der EU ist.

Der Cap von 20 Mio. CHF wird beibehalten. Er ist ab einem verwalteten Vermögen von 15.15 Mia. CHF (unter geltendem Recht: 6.4 Mia. CHF) erreicht.

Absatz 2 hält fest, dass das verwaltete Vermögen einer fremdverwalteten SICAV nicht von dieser, sondern von der beauftragten Fondsleitung in der Eigenmittelberechnung zu berücksichtigen ist. Dies ist in der EU üblich.

Art. 48 Geschäftsbericht

Art. 49 Wechsel der Fondsleitung; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Baraus-

zahlung

Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 17 AFV respektive materiell Artikel 18 AFV.

Juli 2006 19 / 34