Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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lienfondsbranche eignet sich die weitere Konkretisierung dieser Bestimmung besser für die entsprechende Branchenorganisation (SFA).

Art. 94 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen

Dieser Artikel hat kein Pendant in der heutigen Verordnung, entspricht jedoch langjähriger und bewährter Praxis der Aufsichtsbehörde und soll daher kodifiziert werden.

4. Abschnitt: Übrige Fonds

Die knappe Regulierung der übrigen Fonds in der geltenden Gesetzgebung hat sich bestens bewährt und soll daher aus Gründen der Rechtssicherheit beibehalten werden (vgl. Botschaft, S. 6405 und 6460), also auch auf Verordnungsstufe.

Art. 96 Zulässige Anlagen

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 43 AFV. Aufgrund der wachsenden Bedeutung strukturierter Produkte sind diese neu ausdrücklich erwähnt (Abs. 1 Bst. g).

Während Absatz 1 und 3 für beide Unterarten von Übrigen Fonds (übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen) gelten, ist Absatz 2 ausdrücklich den übrigen Fonds für alternative Anlagen vorbehalten. Hier hat die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen, indem fallweise weitere Anlagen, die hohe Risiken beinhalten können, zugelassen werden können.

In Absatz 4 wird auf Regeln für Investitionen in andere kollektive Kapitalanlagen verwiesen. Diese betreffen den „double dip“ bei Investitionen in verbundene kollektive Kapitalanlagen sowie Transparenzvorschriften für Fund of Funds.

Art. 97 Anlagetechniken und Beschränkungen

Konzeptionell ist diese Bestimmung neu, inhaltlich entspricht sie der bewährten Praxis der Aufsichtsbehörde.

In Absatz 1 sind nicht bloss Unterscheidungsmerkmale zu den übrigen Fonds für alternative Anlagen vorgesehen, sondern auch solche zu den Effektenfonds, welche neu ein Gesamtengagement von höchstens 210 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen können (vgl. Art. 68 Abs. 3 KAV).

Absatz 2 Buchstabe c ist für übrige Fonds für alternative Anlagen vorgesehen, welche im Gegensatz zu den sogenannten Funds of Hedge Funds Direktinvestitionen tätigen. Hier soll das Gesamtengagement auf 600 Prozent des Nettofondsvermögens begrenzt werden, was einem Hebel von 6 x entspricht. In der Praxis verwenden direkt investierende Hedge Funds meistens einen wesentlich tieferen Hebel.

Wie bisher haben übrige Fonds die für Effektenfonds geltenden Anlagebeschränkungen nicht zu beachten (vgl. Art. 43 Bst. a AFV). Die Beschränkungen für die übrigen Fonds sind gemäss Absatz 3 jedoch im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen, da-

Juli 2006 26 / 34