Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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Dies ist das Gegenstück zum Einwendungsrecht beim Anlagefonds (vgl. Art. 39 Abs. 3).

Absatz 3 enthält eine Transparenzvorschrift, um Anlegerinnen und Anleger auf das zusätzliche Haftungsrisiko hinzuweisen.

5. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung

Art. 111 Voraussetzungen für die Umstrukturierung

Absatz 1 ist bewusst auf den vertraglichen Anlagefonds beschränkt und entspricht Artikel 7a Absatz 1 AFV; denn bei der Vermögensübertragung einer SICAV können diese Bestimmungen nur sinngemäss Anwendung finden (Abs. 2).

Absatz 3 entspricht in erweiterter Form (SICAV) der Bestimmung von Artikel 7a Absatz 2 AFV.

Art. 112 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen

Absätze 1 bis 4 sind bewusst auf den vertraglichen Anlagefonds beschränkt und entsprechen, abgesehen von einer geringfügigen Kürzung, Artikel 7b Absatz 1 – 4 AFV. Neu eingeführt ist Absatz 5 für die SICAV.

Art. 113 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage

Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen Artikel 27 AFV. In Absatz 1 wird klargestellt, dass die kollektive Kapitalanlage unmittelbar nach der Kündigung durch die Fondsleitung oder Depotbank beziehungsweise nach dem Auflösungsbeschluss der Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre aufgelöst ist und das Fondsvermögen sofort versilbert werden darf, d.h. beim vertraglichen Anlagefonds ist der Ablauf der Kündigungsfrist nicht abzuwarten.

Absatz 5 ist insofern nötig, als die Kündigung des Depotbankvertrags zwischen der SICAV und Depotbank anders als die Kündigung des Kollektivanlagevertrages durch die Depotbank beim vertraglichen Anlagefonds nicht die Auflösung der SICAV bewirkt. Die Kündigung ist indes der Aufsichtsbehörde und Revisionsstelle unverzüglich zu melden, damit die Erstere die allenfalls notwendigen Massnahmen ergreifen kann, wenn die SICAV keine neue geeignete Depotbank bezeichnet.

3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Art. 114 Zweck

Dieser Artikel hält fest, dass bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, im Gegensatz zur Fondsleitung, die Erbringung anderer Dienstleistungen als die Verwaltung ihres eigenen Vermögens ausgeschlossen ist. Da wie bei der SICAV die Gesellschaft sowohl Institut als auch Produkt ist, hätten Tätigkeiten abgesehen von der

Juli 2006 29 / 34