Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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triebsträger (Art. 23 der Anlagefondsverordnung „AFV“). Auch die Vertreterbewilligung beinhaltet eine Vertriebsträgerbewilligung (Art. 56 Abs. 5 AFV). Unternehmen oder Personen, die bereits einer staatlichen Aufsicht unterstehen, sollen nicht für eine zusätzliche Tätigkeit, an welche tiefere Bewilligungsvoraussetzungen geknüpft sind, eine weitere Bewilligung beantragen müssen (e maiore minus).

Da im Finanzmarktbereich an die in Absatz 1 genannten Institute bereits hohe Eintrittshürden gestellt werden und sie einer dauernden Aufsicht unterliegen, benötigen sie für die Tätigkeit als Vermögensverwalterin oder Vermögensverwalter, als Vertriebsträger sowie, mit Ausnahme der Post, als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen keine gesonderte Bewilligung. Die Erteilung der Vertreterbewilligung ist für diese Institute bereits unter geltendem Recht eine reine Formalität, da sie aufgrund von Artikel 56 Absatz 4 AFV lediglich das Vorliegen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags nachweisen müssen.

Auch Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter benötigen keine Vertreterbewilligung, da an sie bei einer Bewilligung höhere Ansprüche gestellt werden (Abs. 2). Selbiges gilt für die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen hinsichtlich einer Bewilligung als Vertriebsträger. Die schweizerische Post benötigt nach wie vor keine Vertriebsträgerbewilligung, da sie spezialgesetzlich geregelt ist (Abs. 3).

Für die SICAV, die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie die SICAF sind keine Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen, da sich ihr Zweck einzig auf die Verwaltung (und den Vertrieb) ihrer eigenen kollektiven Kapitalanlage beschränkt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. d, 98 Abs. 1 und 110 Bst. a KAG).

Art. 8 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer kol-

lektiver Kapitalanlagen

Die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen können sich freiwillig der Aufsicht unterstellen. Sofern sie dies tun, ist diese Unterstellung jedoch nicht partiell, sondern vollständig. Somit gelten für sie alle einschlägigen Bestimmungen des KAG, insbesondere auch Artikel 14 KAG.

Siehe ergänzend Artikel 18 ff.

Art. 9 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation

Die Aufsichtsbehörde hat eine langjährige, bewährte Praxis betreffend die Anforderungen an die geschäftsführenden Personen von Banken, Effektenhändlern und Fondsleitungen (Abs. 1). Die Anforderungen an den guten Ruf, die Gewähr sowie die fachliche Qualifikation werden sich an der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörde ausrichten (Abs. 2).

Zu beachten ist insbesondere, dass der aktuelle Artikel 44 AFV, der eine besondere Qualifikation und Organisation im Falle der Verwaltung von übrigen Fonds mit besonderem Risiko vorschreibt, nun nicht mehr explizit in der Verordnung figuriert. Diese Anforderungen werden jedoch auch unter der neuen Gesetzgebung weiter bestehen; sie sind in Absatz 3 (und in Art. 11) allgemein formuliert und können massgeschneidert auf die einzelnen Bewilligungsträger angewendet werden.

Juli 2006 9 / 34