Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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Art. 68 Derivative Finanzinstrumente

Neu ist einzig Absatz 3. Diese Bestimmung ist auf eine Empfehlung der EU-Kommission vom 27. April 2004 zum Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zurückzuführen. Darin wird den Mitgliedstaaten eine harmonisierte Auslegung der Obergrenzen für das OGAW-Risiko empfohlen. Diese Grenze des Gesamtengagements von insgesamt 210 Prozent des Nettofondsvermögens wird in Absatz 3 übernommen.

Art. 79 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen

Der „Swiss finish“ gemäss geltendem Recht (Art. 38 Abs. 1 letzter Satz AFV: „Sie führt den Emittenten oder den Garanten im Fondsreglement und im Prospekt auf.“) wird eliminiert.

Art. 81 Besondere Informationspflichten im Prospekt

Diese Bestimmung entspricht materiell dem geltendem Recht (vgl. Art. 41a AFV). Anlässlich der letzten Revision der AFV im Jahre 2004 wurde der Artikel 41a in Anpassung an die durch die Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG geänderte EU-Richtlinie 85/611/EWG (OGAW/UCITS III) in die Verordnung aufgenommen. Er korrespondiert mit den Absätzen 1-3 von Artikel 24a der OGAW-Richtlinie. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass mit dem KAG Derivate neu auch zu Anlagezwecken eingesetzt werden können, wobei das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Effektenfonds 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten darf (vgl. Art. 68 Abs. 3), sorgt diese Bestimmung für die in diesem Zusammenhang notwendige Transparenz gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern.

3. Abschnitt: Immobilienfonds

Wie in der Botschaft erwähnt (S. 6458), wird die geltende Regelung grundsätzlich beibehalten. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes werden neu auf die Verordnungsstufe überführt (Art. 39 Abs. 2 – 5, 40 AFG). Die ausgesprochen technischen Bestimmungen von Artikel 50 – 52 AFV über die Schätzungsexperten sollen neu auf Stufe KAV-EBK geregelt werden. Zur besseren Verständlichkeit werden die „Zugelassenen Anlagen und Beschränkungen“ nach Artikel 46 AFV neu in zwei verschiedenen Artikeln geregelt (Art. 82 und 83).

Art. 82 Zulässige Anlagen

Die bisherige (veraltete) Unterteilung in „Wohnbauten, Geschäftshäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke“, welche in der Praxis laufend zu Zuteilungsproblemen führte, soll zugunsten der Begriffe „Wohnbauten“ und „kommerziell genutzte Liegenschaften“ (Abs. 2 Bst. a und b) aufgegeben werden. Da es in der Praxis sehr viele Bauten mit gemischter Nutzung gibt (z.B. im Erdgeschoss Ladengeschäfte, in den Obergeschossen Wohnungen) soll auch dieser Nutzungsform Rechnung getragen werden (Abs. 2 Bst. c).

Des weitern ist mit den Absätzen 2 und 3 eine gegenüber der heutigen Verordnung klarere Strukturierung beabsichtigt.

Juli 2006 24 / 34