Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 34 Seiten

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lung soll verhindert werden, dass eine SICAV (auf Kosten der Anlegerinnen und Anleger) zum Beispiel Luxusautos oder Privatjets kauft und diese zur Deckung der eigenen Mittel verwendet.

Da die eigenen Mittel investiert sind, können sie Wertschwankungen erfahren. Ein Wertverlust kann dazu führen, dass die Eigenmittelvorschriften nicht mehr eingehalten sind. Absatz 5 schreibt die dauernde Einhaltung der Eigenmittelvorschriften vor. Sofern die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre die Auflösung der SICAV durch die Aufsichtsbehörde verhindern wollen, müssen sie bei einer Unterdeckung die notwendigen Eigenmittel nachschiessen. Es besteht somit eine faktische Nachschusspflicht der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre.

Art. 55 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission

Im Gesetz ist in Artikel 47 der Grundsatz festgehalten, dass eine Aktie einer Stimme entspricht. Vorzugsaktien sind explizit untersagt (Art. 40 Abs. 5 KAG).

Bei einem Umbrella-Fonds wären diese Grundsätze gefährdet, wenn die Ausgabepreise der verschiedenen Teilvermögen sehr unterschiedlich wären. Falls beispielsweise im Teilvermögen A eine Aktie 10 CHF kosten würde, im Teilvermögen B jedoch 10'000 CHF, hätte ein Aktionär, der in das Teilvermögen A gleichviel investiert hat wie ein Aktionär B in das Teilvermögen B an der Generalversammlung 1'000 Mal mehr Stimmen. Faktisch liesse sich somit eine Vorzugsaktie schaffen. Um dies zu verhindern, muss nach der erstmaligen Wahl der Ausgabepreis bei der Emission, abzüglich allfälliger, vertriebsabhängiger (und somit pro Anlegerin oder Anleger möglicherweise unterschiedlicher) Kommissionen, für jedes Teilvermögen gleich hoch sein.

Sollte es im Zeitverlauf zu massiven Wertverschiebungen zwischen den Teilvermögen kommen, kann dies durch eine Zerlegung oder Zusammenlegung der Aktien eines Teilvermögens behoben werden (vgl. Art. 60 Abs. 3).

Art. 56 Auflösung von Teilvermögen

Da die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gemäss Gesetz über die Schliessung der gesamten SICAV entscheiden, muss dies auch für einzelne Teilvermögen der SICAV gelten (e maiore minus).

Art. 58 Anlage in eigene Aktien

Mit dem Verbot, eigene Aktien zu halten (Art. 42 Abs. 2 KAG), soll verhindert werden, dass die SICAV mittels Fremdfinanzierung zurück gegebene Aktien übernimmt, statt diese zu vernichten. Aufgrund des damit verbundenen Hebels wäre das Vermögen der SICAV bei Kursausschlägen überproportional betroffen. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn keine Aktien des eigenen, sondern eines anderen Teilvermögens der SICAV gehalten werden, stellt doch jedes Teilvermögen eine separate kollektive Kapitalanlage dar. Somit ist es nicht zweckmässig, das Verbot des Haltens eigener Aktien auch auf Aktien anderer Teilvermögen der SICAV zu beziehen.

Im Gegenteil ist das Halten von Titeln anderer Teilvermögen innerhalb eines Umbrella-Fonds bereits heute üblich. Beispielsweise greifen Fondsleitungen, welche technisch kein Pooling sicherstellen könne, auf diese Möglichkeit zurück.

Juli 2006 21 / 34