Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

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Kanton ZG

Abs. 2: Es liegt ein gesetzlicher Auftrag vor, die Kantone verbindlich zu unterstützen. Antrag:

2

Er unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln.

Abs. 4: Wenn der Bund gemäss Absatz 3 für die Koordination sorgt, dann muss er die Zusammenarbeit fördern:

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Er fördert die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz und regelt die Ausbildung.

Abs. 5: Zentrale Wahrnehmung der Verantwortung. Antrag:

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Er sorgt für die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohender Gefahr.

Schweizerisches Polizei-Institut

Abs. 4: Begriff „Koordination“ statt „Regelung“ verwenden, um einen Widerspruch zu Artikel 199 MG und eine Inkongruenz innerhalb des BZG (Art. 10 Bst. a verwendet ebenfalls den Begriff „koordinieren“) zu vermeiden sowie um die verfassungsmässigen Kompetenzen und die verfügbaren Kapazitäten zu berücksichtigen.

FKS

Abs. 4: Die statuierte Regelungskompetenz ist unklar. Der Passus muss präziser formuliert oder zumindest in den Erläuterungen genauer umschrieben werden.

SP

Abs. 2: Es ist wichtig, dass der Begriff „spezialisierte Einsatzmittel“ restriktiv interpretiert wird und die „kann“-Formulierung beibehalten wird. Zu prüfen ist, inwiefern der Zivildienst zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen eingesetzt werden kann.

CVP

Ergänzung von Artikel 5 wie folgt:

Der Bund kontrolliert und korrigiert die Ausbildung (Umfang und Qualität) und überprüft die Quantität und Qualität des zu beschaffenden Materials der Kantone respektive der Gemeinden. Er kann zudem gewisse Beschaffungen von Material im Auftrag der Kantone tätigen, die kostensparend sind.

Centre patronal / CVAM

Die neuen Absätze 4 und 5 scheinen überflüssig. Der aktuelle Abs. 2 deckt die Bedürfnisse des neuen Absatz 4 ab. Die Kompetenz zum Erlass der AV ist in Artikel 75 bereits gegeben.

SRK / SSB

Die neuen Bestimmungen von Artikel 5 und 10 werden begrüsst. Die Ausbildungszusammenarbeit sowohl mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes als auch mit privatrechtlichen Partnern kann damit vereinheitlicht und vertieft werden.