Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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CVCI
Die Festlegung eines einheitlichen Ersatzbeitrages wird begrüsst. Dass die Ersatzbeträge neu an die Kantone gehen und auch für die Erneuerung von Schutzräumen dienen, wird ebenfalls befürwortet.
Art. 48a Unterhalt
Schweizerischer Städteverband
Die PSK und deren Durchführungsintervall sind bereits an dieser Stelle im Gesetz als Grundlage für den notwendigen Unterhalt zu regeln.
Schweizerischer Gemeindeverband
Die PSK und deren Durchführungsintervall sind in der Ausführungsverordnung als Grundlage für den notwendigen Unterhalt zu regeln.
HEV
Ersatzlose Streichung von Artikel 48a.
Art. 49 Aufhebung
MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BS, BL, GL, JU, LU, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH / VSK
Die Kantone müssen ermächtigt werden, für einen auf Antrag des Eigentümers aufgehobenen Schutzraum eine Ersatzabgabe zu erheben. Ergänzung des Artikels um einen dritten Absatz:
3
Wird ein privater, die Mindestanforderungen erfüllender Schutzraum auf Antrag seines Eigentümers aufgehoben, kann der Kanton eine Ersatzabgabe erheben.
Variante Kanton VS:
3
Wird ein privater, die Mindestanforderungen erfüllender Schutzraum auf Antrag seines Eigentümers aufgehoben, oder entspricht der Schutzraum offensichtlich nicht der ursprünglich ausgestellten Bewilligung, kann der Kanton eine Abgabe erheben, die derjenigen entspricht, die die Eigentümerin oder der Eigentümer vor Baubeginn hätte erhalten sollen.
Abs. 2: Ergänzung des erläuternden Berichts, dass die Bundesbeiträge an dem Zivilschutz dienende Investitionen innert 25 Jahren abgeschrieben sind (wird von AI, BL, JU nicht gefordert).
Kanton GR
Abs. 1: Kriterien für die Aufhebung von Schutzräumen im Gesetz festschreiben. Zudem müssen die Kantone ermächtigt werden, für einen aufgehobenen Schutzplatz einen Ersatzbeitrag zu erheben.
Abs. 2: Die Rückerstattung von Bundesbeiträgen muss im Gesetz geregelt werden. Abschreibung der Bundesbeiträge innert 25 Jahren.