Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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Art. 34 Kaderausbildung
MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, LU, NE, NW, SG, SO, SZ, TI, TG, UR / VSK Die Ausbildungen müssen nicht nur absolviert, sondern auch bestanden werden. Entsprechende Anpassung der Formulierung. Ein Teil des Kommandantenkurses sollte in den Kantonen durchgeführt werden. Zudem ist die mögliche Dauer von Kaderkursen (Abs. 2) auf drei Wochen zu erhöhen.
Anpassung des Artikels sowie entsprechend des erläuternden Berichts:
1
Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, müssen für die Übernahme dieser Funktion einen Kommandantenkurs von drei bis vier Wochen bestehen, wovon zwei Wochen beim Bund und die restliche Zeit bei den Kantonen durchgeführt werden.
2
Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, müssen für die Übernahme der Funktion einen Kaderkurs von ein bis drei Wochen bestehen.
Das Anforderungsprofil der Kader sollte in der Verordnung festgelegt werden. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen.
Kanton FR
Die Verlängerung der Kommandantenkurse auf drei bis vier Wochen wird begrüsst. Jedoch sollte im Minimum eine Woche im Kanton absolviert werden.
Kanton GL
Analog MZDK, jedoch Kommandantenkurs nur maximal drei Wochen; andere Kader nur maximal zwei Wochen:
1
Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, müssen für die Übernahme dieser Funktion einen Kommandantenkurs von zwei bis drei Wochen bestehen.
2
Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, müssen für die Übernahme der Funktion einen Kaderkurs von ein bis zwei Wochen bestehen.
Kanton GR
Keine Verlängerung der Ausbildungsdauer für Kommandanten. Durch eine Verlängerung würde es schwieriger, Personen zu finden, die bereit sind, eine Kommandantenfunktion zu übernehmen.
Kanton OW
Die Anhebung der Ausbildungszeit wird begrüsst. Ein Teil der Kommandantenkurse sollte hinsichtlich inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung den Kantonen obliegen.
Die mögliche Dauer von Kaderkursen ist auf drei Wochen zu erhöhen.
Kanton TG
Eine Aufteilung der Ausbildungszeit zwischen Bund und Kanton ist zwingend.
Die Dauer von zwei Wochen für Kaderkurse (Abs. 2) wird begrüsst.
Kanton VS
Die Kaderausbildungen sollten nicht nur absolviert, sondern auch bestanden werden.
Die mögliche Dauer für Kaderkurse (Abs. 2) ist auf drei Wochen festzusetzen.
Das Anforderungsprofil der Kader ist in der Verordnung festzulegen.