Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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Art. 66c Dienstverschiebungsgesuche (neuer Art.)
MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BS, BL, GL, JU, LU, NE, NW, SO, SZ, TG, TI, UR, VS / VSK
Das Recht der Schutzdienstleistenden, gegen Entscheide über Dienstverschiebungsgesuche ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen zu können, ist in Form eines neuen Artikels (Art. 66c Dienstverschiebungsgesuche) im Gesetz zu verankern:
Gegen Entscheide über Dienstverschiebungen können die Schutzdienstpflichtigen ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen. Diese entscheidet endgültig.
(Kanton TG: Dieser Art. gehört als neuer Abs. 5 zu Art. 38)
Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz
ZSO Unteres Toggenburg
Nach Artikel 68 Absatz 5 und Artikel 69 Absatz 3 sind mit „zuständige Behörde“ sinngemäss die Behörden der Strafrechtspflege gemeint. Ein Wechsel der Verwarnungskompetenz von den Verwaltungsbehörden zu den Behörden der Strafrechtspflege ist jedoch nicht beabsichtigt, so dass die Gesetzesbestimmung anders formuliert werden muss.
Die neu zuständige Verwaltungsbehörde ist bei einem Wohnsitzwechsel über erfolgte Verwarnungen zu orientieren.
Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit für die Frage der Strafbarkeit macht keinen Sinn, da gemäss Artikel 333 Absatz 7 StGB die in anderen Bundesgesetzen (also auch dem BZG) unter Strafe gestellten Übertretungen auch dann strafbar sind, wenn sie fahrlässig begangen werden. Hierbei ist auch die separate Limitierung der Maximalbusse auf 5‘000 Franken in Artikel 68 Absatz 4 und Artikel 69 Absatz 2 überflüssig.
Abs. 1 und 3: „vorsätzlich“ streichen
Neuer Wortlaut von Abs. 4:
4
In leichten Fällen kann die zuständige Verwaltungsbehörde des Kantons oder der Gemeinden auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen. Sie orientiert bei einem Wohnsitzwechsel die neu zuständige Verwaltungsbehörde über die erfolgte Verwarnung.
Abs. 5: streichen.
Kanton SG
Die Verwarnungskompetenz wird von Gemeinde-/Kantonsbehörden zur Strafverfolgungsbehörde verschoben. Mit der Revision wird die Verwarnung systemwidrig in einem Nebenstraferlass als neue Strafsanktion eingeführt; dies wird abgelehnt. Die Zuständigkeit zur Verwarnung muss bei den Gemeinde-/Kantonsbehörden bleiben. Bei Umzügen soll die neu zuständige Behörde orientiert werden.