Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

2. Details zu den Stellungnahmen

Art. 5 Aufgaben des Bundes

MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, JU, LU, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH / VSK

Abs. 2: Unverbindliche „kann“-Formulierung abändern:

2

Er unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln.

Abs. 4: Art und Weise der im erläuternden Bericht erwähnten Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird nicht umschrieben. Diesbezügliche Kompetenzen des Bundesrates in ihren Grundzügen im Gesetz festhalten.

Abs. 5: Verankerung der Kompetenz des Bundesrates zum Erlass der Alarmierungsverordnung wird begrüsst. Aber: Stellt dieser Artikel eine ausreichende Grundlage für die in der Alarmierungsverordnung geregelten Eingriffe dar? Als Delegationsnorm für den Erlass der Alarmierungsverordnung sollte eine umfassendere und verbindlichere Formulierung gewählt werden:

5

Er sorgt für die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohender Gefahr.

Kanton GR

Abs. 4: Art und Weise der im erläuternden Bericht erwähnten Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird nicht umschrieben. Die Kompetenzen des Bundesrates sind im Gesetz zu definieren.

Abs. 5: Verschiedene in der Alarmierungsverordnung geregelte Eingriffe sollten in einem Gesetz geregelt werden. Mit der Delegation der Rechtsetzungskompetenz an den Bundesrat werden den betroffenen Kreisen die dem Gesetzgebungsverfahren immanenten Rechte entzogen.

Kanton FR

Es muss eine verbindlichere Formulierung gewählt werden.

Kanton VS

Die Aufgaben des Bundes müssen klar geregelt werden. Änderungsvorschläge zu den Abs. 2, 3 und 5:

2

Er kann unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln unterstützen.

3

Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bevölkerungsschutz und für dessen Koordination mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten. Er überprüft die Zusammenarbeit dieser Stellen im

Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation.

5

Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Warnung und Alarmierung der Behör-

den und der Bevölkerung bei drohenden Gefahren.