Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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SGV
Die Rahmenbedingungen bleiben unklar. Die Einführung neuer oder eine Erhöhung bisheriger Ersatzbeiträge für Schutzräume wird abgelehnt.
Schweizerischer Städteverband
Abs. 1: Diese Bestimmung macht sachlich keinen Sinn und widerspricht Artikel 46 Absatz 3. Abs. 1 ist in sachdienlicher Weise zu überarbeiten.
Abs. 2: In Artikel 47 Absatz 2 und/oder im erläuternden Bericht soll verbindlicher definiert werden, welche Art von Massnahmen konkret gemeint sind.
Abs. 3: Diese Bestimmung ist sachlich nicht vertretbar. Die Ersatzbeiträge sollten wie bisher zweckgebundenes Eigentum jener Gemeinde bleiben, in der sie geleistet wurden. Absatz 3 ist zu streichen und durch Absatz 5 des bisherigen BZG zu ersetzen.
Abs. 4: Es ist eine Bandbreite von 400 bis mindestens 1‘000 Franken festzulegen.
Arbeitsgemeinschaft „Schutz + Sicherheit“
Die Höhe des Ersatzbeitrags von 400 Franken pro Schutzplatz ist zu niedrig. Es soll eine Bandbreite von 400 bis 800 Franken festgelegt werden. Die Ersatzbeiträge sollten auch für regelmässige Kontrollen privater und öffentlicher Schutzräume verwendet werden können.
Schweizerischer Gemeindeverband
In Absatz 1 wird die Steuerung des Schutzplatzangebotes als Aufgabe des Kantons umschrieben. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu Artikel 46 Absatz 3. Absatz 1 ist deshalb zu streichen.
In Artikel 47 Absatz 2 und/oder im erläuternden Bericht soll klar und verbindlich umschrieben werden, welche Art von Massnahmen der Gesetzgeber meint. Änderungsantrag:
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Die Ersatzbeiträge nach […] dienen in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinde. Die nach der Erfüllung dieser Aufgaben verbleibenden Ersatzbeiträge können die Gemeinden für die Erneuerung privater Schutzräume und weitere Zivilschutzmassnahmen verwenden.
Abs. 3: Die Bestimmung, dass die Ersatzbeiträge an die Kantone gehen, ist zu streichen und durch Absatz 5 des bisherigen BZG zu ersetzen.
Abs. 4: Es ist eine Bandbreite von 400 bis 1‘300 Franken festzulegen.
HEV
Die Ersatzbeiträge müssen auch für den Unterhalt privater Schutzräume und nicht nur für die Erneuerung verwendet werden können. Antrag:
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Die Ersatzbeiträge nach Art. 46 Absätze 1 und 2 dienen in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinde sowie dem Unterhalt und der Erneuerung privater Schutzräume.
In der Verordnung ist klar zu definieren, was unter „Erneuerung privater Schutzräume“ zu verstehen ist und welche Leistungen mit den Ersatzbeiträgen finanziert werden können.
Centre patronal / CVAM
Abs. 4: Die Rahmenbedingungen sind nirgends definiert und es ist unklar, welche Auswirkungen diese Bestimmung mit sich bringt.