Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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C. Ergebnisse der Vernehmlassung
1. Zusammenfassung
Die Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer grundsätzlich begrüsst und als notwendig erachtet. Die Mehrzahl der Revisionspunkte stiess auf breite Zustimmung, so in erster Linie die Anpassungen im Bereich der Ausbildungsdienste und Einsätze im Zivilschutz sowie im Bereich der Schutzbauten. Daneben werden in einzelnen Bereichen leichte Anpassungen und Präzisierungen verlangt.
Im Bereich der Ausbildung und der Gemeinschaftseinsätze wird insbesondere die Begrenzung der Dauer der Schutzdienstleistungen auf 40 Tage pro Jahr (neuer Art. 25a) und die Möglichkeit des Aufgebots durch die Kantone bei Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland (Art. 27) begrüsst. Die Regelung der Aufgebote für Gemeinschaftseinsätze in einem separaten Artikel (Art. 27a) wird zwar gutgeheissen, jedoch wird die vorgeschlagene Begrenzung der Einsatzdauer auf zwei Wochen teilweise als zu eng erachtet. Die neue Bestimmung, dass die Grundausbildung spätestens bis zum 26. Altersjahr vollendet sein muss (Art. 33), wird als sinnvoll angesehen, wobei einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und - teilnehmer eine spezielle Regelung für Eingebürgerte wünschen. Die Verlängerung der Ausbildungsdauer für die Kadermitglieder wird prinzipiell begrüsst; was die konkrete Dauer (2, 3 oder 4 Wochen) anbelangt, bestehen jedoch unterschiedliche Ansichten. Auf eine mehrheitliche Zustimmung stösst die neu eingeräumte Möglichkeit, grenzüberschreitende Übungen im Rahmen von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland zu absolvieren (Art. 36). Die neu geschaffene Möglichkeit für die Kantone, eine Woche der Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- und Spezialistenfunktionen nach Artikel 39 Absatz 2 BZG selber durchführen zu können (unter Übernahme der entsprechenden Kosten), wird begrüsst.
Das generelle Festhalten an der Baupflicht (Erstellung eines Schutzraums bzw. Entrichtung eines Ersatzbeitrages (Art. 46) wird von den meisten Vernehmlassungsteilnehmerinnen und - teilnehmern befürwortet. Ebenso stösst die mit der Teilrevision angestrebte Reduktion der Schutzraumbautätigkeit sowie die damit verbundene finanzielle Entlastung für Private und die öffentliche Hand auf breite Zustimmung. Zu den Detailbestimmungen zum Schutzraumbau und zu den Ersatzbeiträgen werden jedoch einige Einwände vorgebracht.
Praktisch unbestritten waren die Ergänzungen und Anpassungen im Bereich des Beschwerde- und des Datenschutzrechts sowie der Strafbestimmungen. Keiner der Revisionspunkte stiess auf eine gesamthaft gesehen klare Ablehnung.
Die am häufigsten angeführten Änderungswünsche lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Es brauche eine klare Definition der Aufgaben und Kompetenzen von Bund und Kanto-
nen. Die vorgesehenen Delegationen an den Bundesrat würden in die Autonomie der Bürgerinnen und Bürger, der Kantone und Gemeinden eingreifen; dies bedürfe einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne.
• Dem Gesetzesentwurf müsse entnommen werden können, mit welchen Vorgaben und
finanziellen sowie personellen Konsequenzen die Kantone in Zukunft zu rechnen hätten.
• Die neu vorgesehene Begrenzung der Gemeinschaftseinsätze auf allen Stufen (national,
kantonal/kommunal) soll von zwei auf drei Wochen erhöht werden.