Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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Art. 36 Wiederholungskurse
MZDK / Kantone AG, AR, BE, BS, BL, GL, JU, LU, NE, NW, SO, TG, TI, UR, VD, VS / VSK Abs. 4: Die Möglichkeit, WK im grenznahen Ausland zu absolvieren, wird explizit begrüsst.
Kantone FR, VD / Schweizerischer Städteverband / Organisation régionale de protection civile Pully-Paudex-Belmont
Die Verlängerung der WK-Dauer für das Kader wird begrüsst.
Kanton JU:
Abs. 3: Die zwei zusätzlichen Wochen für übrige Kader- und Spezialistenfunktionen sind zu kurz. Änderungsvorschlag:
3
Schutzdienstpflichtige in den übrigen Kaderfunktionen und in Spezialistenfunktionen können jährlich zu höchstens drei weiteren Wochen aufgeboten werden.
Kanton VD
Immer mehr Kommandanten sind Festangestellte bei ihrer Zivilschutzorganisation und unterliegen deshalb keinen zeitlichen Beschränkungen. Absatz 2 scheint darum überflüssig. Abs. 3: Verlängerung auf drei Wochen.
SVP
Abs. 4: Die Möglichkeit, Wiederholungskurse im Ausland zu absolvieren, ist für die SVP inakzeptabel.
Schweizerischer Arbeitgeberverband / CVCI
Eine Verlängerung der WK-Dauer für Kader und Spezialisten wird abgelehnt.
GSoA
Die Verlängerungen bei der WK-Dauer werden abgelehnt.
Art. 39 Unterstützung durch den Bund
MZDK / Kantone AG, AR, BE, GL, NE, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH / VSK
Hinweis im erläuternden Bericht, dass die bei den Kantonen stattfindenden Ausbildungssequenzen für angehende Kommandanten ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen.
Art. 43 Bund
MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BS, BL, FR, GL, JU, LU, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH / VSK / SZSV
Um eine minimale Einheitlichkeit des Zivilschutzes und dessen Interoperabilität sicherzustellen, muss der Bund für die persönliche Einsatzausrüstung und das standardisierte Material