Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

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Art. 36 Wiederholungskurse

MZDK / Kantone AG, AR, BE, BS, BL, GL, JU, LU, NE, NW, SO, TG, TI, UR, VD, VS / VSK Abs. 4: Die Möglichkeit, WK im grenznahen Ausland zu absolvieren, wird explizit begrüsst.

Kantone FR, VD / Schweizerischer Städteverband / Organisation régionale de protection civile Pully-Paudex-Belmont

Die Verlängerung der WK-Dauer für das Kader wird begrüsst.

Kanton JU:

Abs. 3: Die zwei zusätzlichen Wochen für übrige Kader- und Spezialistenfunktionen sind zu kurz. Änderungsvorschlag:

3

Schutzdienstpflichtige in den übrigen Kaderfunktionen und in Spezialistenfunktionen können jährlich zu höchstens drei weiteren Wochen aufgeboten werden.

Kanton VD

Immer mehr Kommandanten sind Festangestellte bei ihrer Zivilschutzorganisation und unterliegen deshalb keinen zeitlichen Beschränkungen. Absatz 2 scheint darum überflüssig. Abs. 3: Verlängerung auf drei Wochen.

SVP

Abs. 4: Die Möglichkeit, Wiederholungskurse im Ausland zu absolvieren, ist für die SVP inakzeptabel.

Schweizerischer Arbeitgeberverband / CVCI

Eine Verlängerung der WK-Dauer für Kader und Spezialisten wird abgelehnt.

GSoA

Die Verlängerungen bei der WK-Dauer werden abgelehnt.

Art. 39 Unterstützung durch den Bund

MZDK / Kantone AG, AR, BE, GL, NE, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH / VSK

Hinweis im erläuternden Bericht, dass die bei den Kantonen stattfindenden Ausbildungssequenzen für angehende Kommandanten ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen.

Art. 43 Bund

MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BS, BL, FR, GL, JU, LU, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH / VSK / SZSV

Um eine minimale Einheitlichkeit des Zivilschutzes und dessen Interoperabilität sicherzustellen, muss der Bund für die persönliche Einsatzausrüstung und das standardisierte Material