Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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Kanton ZH
Analog MZDK. Zusätzlicher Einwand:
Abs. 2: Die Kriterien für die Aufhebung von Schutzräumen sind im Grundsatz im Gesetz festzuschreiben.
Art. 52 Kantone
Kantone GR, NE, ZH
Absatz 3 muss konkretisiert werden. Kriterien der Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung im Gesetz umschreiben.
Kanton BS
Die Kantone sind auch für die Erstellung, Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler zuständig. Eine Finanzierung durch die Spitalträgerschaften selber (wie in Art. 53 statuiert) widerspricht dem KVG. Deshalb Ergänzung von Artikel 52 und Aufhebung von Artikel 53:
1
Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest und sorgen für deren Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung.
2
Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung fest.
3
Der Bundesrat legt für die geschützten Spitäler die technischen Anforderungen fest.
Schweizerischer Städteverband / Schweizerischer Gemeindeverband
Es ist nicht ersichtlich, warum die Kantone für die Festlegung des Bedarfs an Schutzanlagen verantwortlich sein sollen. Dafür ist die kommunale Ebene besser geeignet.
Art. 53 Spitalträgerschaften
MZDK / Kantone AG, AR, BE, BL, GL, SG, SO, SZ, NE, NW, TG, TI, UR, ZG, VS, ZH / VSK Abs. 2: Vorgaben des Bundes nicht nur auf technische Anforderungen beschränken. Änderung des Absatzes:
2
Der Bundesrat legt die Vorgaben für die Bedarfsplanung und die technischen Anforderungen fest.
Kanton SO
Um einer missbräuchlichen Verwendung vorzubeugen, sollte Artikel 53 um einen dritten Absatz ergänzt werden:
3
Die Spitalträgerschaften stellen sicher, dass die für Notlagen bezeichneten (entsprechend der vorgegebenen Mindestzahl Patientenplätze) geschützten sanitätsdienstlichen Bauten (Spitäler) stets bezugs- und betriebsbereit gehalten werden.
Kanton GR
Absatz 2 muss konkretisiert werden. Kriterien der technischen Anforderungen im Gesetz umschreiben.