Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

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sorgen. Es wurde versäumt, die Rechtsetzung in dieser Frage zu klären und dem Bund die zur Erfüllung seiner Koordinationsfunktion erforderliche finanzielle Verantwortung und Kompetenz zuzuweisen.

Zur Gewährleistung der Interoperabilität gehört zum standardisierten Material auch die persönliche Einsatzausrüstung.

Prüfen, ob die Kriterien für die Definition des standardisierten Materials durch den Bundesrat nicht im Gesetz festzuhalten sind.

Änderung des Artikels wie folgt:

1

Der Bund sorgt für:

[…]

e. die komplette persönliche Einsatzausrüstung.

2

Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials sowie der persönlichen Einsatzausrüstung fest.

Im erläuternden Bericht festhalten, dass die Zuständigkeit und die Finanzierung bezüglich des standardisierten Materials und der persönlichen Einsatzausrüstung beim Bund liegen.

Kanton FR

Die Festlegung von Art und Umfang des standardisierten Materials muss in Abstimmung mit den Kantonen erfolgen. Die Kosten für das standardisierte Material sind vom Bund zu übernehmen.

Kanton GR

Abs. 1: Für die Vorgaben des Bundes fehlt im Gesetzesentwurf jegliche Grundlage. Artikel 20 AV genügt als Grundlage nicht.

Abs. 2: Es ist keine hinreichende Grundlage vorhanden, um die Kantone zur Beschaffung des Materials zu verpflichten. Kriterien zur Ausrüstung für Katastrophen/Notlagen (bei einem Aufgebot durch den Bund) als Rahmen für die Definition des standardisierten Materials festlegen.

Kanton OW

Es wird begrüsst, dass der Bundesrat Art und Umfang des standardisierten Materials festlegt. Der Bund sollte aber auch für die persönliche Einsatzausrüstung sorgen.

Kanton SH

Es wird begrüsst, dass der Bundesrat Art und Umfang des standardisierten Materials festlegt. Der Vorschlag geht aber zu wenig weit; die persönliche Ausrüstung sollte ebenfalls standardisiert, durch den Bund beschafft und finanziert werden.

Kanton ZH

Analog MZDK.

Zusätzliche Einwände:

Aus den Erläuterungen wird nicht klar, ob sich Absatz 2 auf Absatz 1 Buchstabe d oder auf den gesamten Absatz 1 bezieht. Bezug gesetzgebungstechnisch präziser fassen.

Für die Vorgaben des Bundes zu Absatz 1 gemäss erläuterndem Bericht fehlt jegliche Grundlage im Gesetzesentwurf. Der Hinweis auf Artikel 20 AV stellt keine ausreichende Grundlage für die Verpflichtung dar, sich finanziell an den Betriebs- und Unterhaltskosten von Alarmierungssystemen zu beteiligen.