Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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Kantone JU, VS
Integrierung einer Bestimmung, welche die Möglichkeit von Disziplinarmassnahmen vorsieht:
1
Für Verstösse gegen die Disziplin kann eine Disziplinarbusse verhängt werden. Sie beträgt:
a. höchstens 500 Franken für Verstösse gegen die Disziplin im Dienst.
b. höchstens 1’000 Franken für Verstösse gegen die Disziplin ausserhalb des Dienstes.
2
Die Disziplinarbusse wird im Dienst durch die aufbietende Stelle und ausserhalb des Dienstes durch den Kanton verhängt. Sie wird vom Kanton eingezogen. [Zusatz Kanton JU : Bei Rückfall kann die betreffende Person gegebenenfalls an die zuständige Strafbehörde überwiesen werden.]
SP
Das vorgesehene Strafmass ist deutlich nach unten zu korrigieren und Absatz 3 ist gänzlich zu streichen.
Art. 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
MZDK / Kantone AG, AR, BE, BL, BS, GL, JU, NE, NW, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG / VSK / Centre patronal / CVAM
Genauere Umschreibung der strafbaren Tatbestände im Gesetz nötig.
Kanton SG
Die Verwarnungskompetenz wird von Gemeinde-/Kantonsbehörden zur Strafverfolgungsbehörde verschoben. Mit der Revision wird die Verwarnung systemwidrig in einem Nebenstraferlass als neue Strafsanktion eingeführt; dies wird abgelehnt. Die Zuständigkeit zur Verwarnung muss bei den Gemeinde-/Kantonsbehörden bleiben. Bei Umzügen soll die neu zuständige Behörde orientiert werden.
Kantone GR, ZH
Eine Blankostrafnorm ist problematisch. Analog Artikel 68 ist eine abschliessende Liste der strafbaren Tatbestände einzufügen.
ZSO Unteres Toggenburg
Abs. 1: „vorsätzlich“ streichen.
Neuer Wortlaut von Absatz 2:
2
In leichten Fällen kann die zuständige Verwaltungsbehörde des Kantons oder der Gemeinden auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen. Sie orientiert bei einem Wohnsitzwechsel die neu zuständige Verwaltungsbehörde über die erfolgte Verwarnung.“
Abs. 3: streichen (Begründung vgl. oben Art. 68).