Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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Art. 10 Unterstützung durch den Bund
Kanton ZH
Bst. a: In der bisherigen Fassung belassen. Zugunsten der Ausbildung durch die Kantone muss der Bund mit Dritten nicht koordinieren.
Art. 13 Dauer
SP
Die Schutzdienstpflicht sollte mit dem 30. Altersjahr enden:
1
Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.
Art. 19 Ausnahmen für Behördenmitglieder
Kanton GR
Anpassung gemäss Buchstabe b obsolet, da nur Männer schutzdienstpflichtig sind.
Art. 21 Ausschluss
Kanton ZG
Meldepflicht einführen; zweiten Satz einfügen:
Sie melden die Verurteilung ihrer Zivilschutzorganisation.
Art. 25a Dauer der Schutzdienstleistungen
Beschränkung auf 40 Tage wird explizit begrüsst von: MZDK, VSK, Kantone AG, AR, BE, BS, BL, FR, GL, JU, LU, NE, NW, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZH, SVP, Schweizerischer Städteverband, CVCI, Gemeinden Adelboden, Diemtigen, Oberwil i.S., Därstetten, Wimmis, Kandergrund
Schweizerischer Arbeitgeberverband
Die Festlegung einer Obergrenze wird begrüsst; 40 Tage sind jedoch zu viel.
SP
Die jährliche Dauer der Schutzdienstleistungen ist sofort auf längstens 20 Tage und auf jene Notfälle zu beschränken, in denen nachgewiesenermassen ordentliche Mittel und der Markt nicht ausreichen.