Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht

Schutzraum bauen, was wiederum ein Schutzplatzdefizit zur Folge hätte. Dieses Schutzplatzdefizit müsste wiederum mit Steuergeldern ausgeglichen werden, was keinen Sinn macht.

Abs. 3: Weiterhin Bezahlung des Ersatzbeitrags direkt an die Gemeinden.

Begründung: Gemeinden mit einem grossen Anteil an öffentlichen Schutzräumen sind stärker belastet als solche mit einem kleinen Anteil; die stärker belasteten Gemeinden erhalten dafür mehr Ersatzbeiträge. Durch die Ersatzbeiträge werden alle Gemeinden etwa im gleichen Ausmass belastet. Gehen die Ersatzbeiträge jedoch an den Kanton, besitzen die Gemeinden keine Einflussmöglichkeit mehr auf das in ihrem Gebiet generierte Geld. Zudem würde die neue Regelung zu einer ungleichen Belastung der Gemeinden führen und dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen.

Gemeinden Greppen, Vitznau, Weggis

Die einbezahlten Ersatzbeiträge sind in einen Naturgefahrenfonds zu überführen. Die Gelder des Naturgefahrenfonds sind für Massnahmen gegen Naturgefahren oder für Überwachungs- und Notfallmassnahmen zu verwenden.

Gemeinde Kandergrund

Die Reduktion des Ersatzbeitrages wird zwar begrüsst, aber die neue Regelung wird dazu führen, dass noch weniger Schutzräume gebaut werden.

Gemeinde Lugano

Dass die Ersatzbeiträge neu an die Kantone gehen sollen, ist völlig inakzeptabel und wird abgelehnt. Änderungsvorschläge:

Abs. 2: Die Ersatzbeiträge nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 werden auf 1‘000 Franken pro Schutzplatz festgelegt.

Abs. 3: Die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingenommenen Ersatzbeiträge gehen an die Gemeinden. Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingenommenen Ersatzbeiträge bleiben im Eigentum der Gemeinden.

Abs. 4: Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus und die Verwendung der Ersatzbeiträge gemäss Artikel 2 fest.

Organisation régionale de protection civile Pully-Paudex-Belmont

Abs. 3: Die Ersatzbeiträge müssen auf jeden Fall bei den Gemeinden verbleiben.

Begründung: Die Gemeinden führen Erhebungen und Kontrollen durch und haben in die öffentlichen Schutzräume investiert. Es kann nicht sein, dass die Kantone einkassieren und die Gemeinden haben die Auslagen. Vor allem jene Gemeinden, die ihre Aufgaben gemacht haben und die öffentlichen Schutzräume unterhalten müssen, würden schwer benachteiligt.

SZSV

Der Bund soll nicht einen einheitlichen Ersatzbeitrag bestimmen, sondern nur eine Bandbreite festlegen. Die Ersatzbeiträge sollen bei den Gemeinden oder bei den Zivilschutz-Zweckverbänden bleiben.

Abs. 2: Auf eine Priorisierung der Ersatzbeiträge ist zu verzichten. Es ist lediglich zu regeln, dass die Ersatzbeiträge für Zivilschutzbedürfnisse zu verwenden sind. Die Kantone sollen die Prioritäten festlegen können.