Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

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Art. 55 Aufhebung

MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, BL, LU, NE, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH / VSK

Grundsätzlich einverstanden.

Abs. 3: Ergänzung des erläuternden Berichts, dass der Bund weiterhin Beiträge leistet, wenn ein geschütztes Spital infolge höherer Gewalt aufgehoben werden muss.

Abs. 4: Erwähnung im erläuternden Bericht, dass jeweils der ganze Kanton einen Beurteilungsraum darstellt, da nirgends definiert wird, in welchem Beurteilungsraum für 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze zur Verfügung stehen müssen.

Kanton GR

Absatz 4 streichen oder im Gesetz vorweg die Mindestzahl der Patientenplätze definieren.

Art. 66a Zuteilung zu einer Funktion

MZDK / Kantone AG, AR, BE, BS, GL, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH / VSK

Präzisierung des Artikels:

Gegen die Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz an der Rekrutierung kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde geführt werden.

Kanton FR

Im Rahmen der Änderung des Militärgesetzes (MG) vom 19. März 2010 wurde Artikel 66 BZG entsprechend angepasst. Artikel 66a (Version gemäss MG-Revision) sollte beibehalten werden und nicht – wie dies die BZG-Teilrevision vorsieht – gestrichen werden.

Kanton VD

Nur gegen die Zuteilung zu einer Grundfunktion sollte beim VBS Beschwerde erhoben werden können.

Art. 66b Beschwerderecht des VBS

MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BS, BL, GL, LU, NE, NW, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH / VSK Ersatzlose Streichung des zweiten Satzes, da es aufgrund der Vielzahl letztinstanzlicher Verfügungen nicht praktikabel ist, diese automatisch dem VBS zuzustellen.

Kanton ZG

Genau formulieren, was mit diesem Beschwerderecht gemeint ist. Ein generelles Beschwerderecht geht nicht an, wenn nicht bekannt ist, was unter „letztinstanzliche kantonale Verfügung“ zu verstehen ist. Es ist nicht opportun, den Bund mit allen rechtskräftigen Verfügungen (z.B. Zuteilungen) zu bedienen.

Das Rechtsmittelverfahren auf Bundesebene muss nochmals eingehend geprüft werden.