Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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Art. 71
Kanton BE
Ergänzung von Absatz 1 um einen weiteren Buchstaben:
1
Der Bund trägt die Kosten für
[…]
i. die Sicherstellung, Projektierungs-, Beschaffungs-, Erneuerungs-, Anpassungs- und Rückbaukos-
ten der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.
Kanton GE
Es ist nicht logisch, dass der Bund die Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle bewilligen kann, sich dann aber weigert, die Kosten für den Ausgleich des durch die Aufhebung entstandenen Defizits zu begleichen.
Kanton ZH
Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 stellt eine Lastverschiebung auf die Kantone dar und ist daher zu streichen. Die Aufgabenübertragung wird nicht begründet.
Schweizerischer Gemeindeverband / Schweizerischer Städteverband
Abs. 2bis: Die Neuregelung widerspricht kommunalen Interessen. Der Bund sollte sich noch stärker für den kommunalen und regionalen Kulturgüterschutz einsetzen.
SGV
Es geht nicht an, dass der Bund seine finanzielle Beitragshöhe limitiert, indem er keine Kriterien für die Anerkennung der Mehrkosten angibt.
Art. 72 Bearbeitung von Daten
Kanton AG
Der Datenaustausch zwischen Kantonen und Gemeinden ist nicht gewährleistet. Zur Bewirtschaftung der Daten von Schutzdienstpflichtigen ist den Kantonen das Zugriffsrecht zum PISA freizugeben.