Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

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Abs. 5: Absatz nicht streichen, da Kantone ermächtigt werden müssen, die durch die Gemeinden eingezogenen Ersatzbeiträge auf Stufe Kanton zusammenzuführen (wird von AG, AI, BS, JU nicht gefordert).

Kanton BL

Abs. 2: Die Finanzierung der Erneuerung privater Schutzräume mit Ersatzbeiträgen wird abgelehnt. Streichung der entsprechenden Passage in Absatz 2:

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Die Ersatzbeiträge nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 dienen in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und der Erneuerung privater Schutzräume. Die nach Erfüllung dieser Aufgaben verbleibenden Ersatzbeträge können für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.

Abs. 3: Jeder Kanton soll selber festlegen, wem die Ersatzbeiträge zukommen:

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Die Kantone bestimmen, ob die Ersatzbeiträge Eigentum des Kantons oder der Gemeinden sind.

Kanton FR

Die Höhe des Ersatzbeitrags nicht auf 400 Franken fixieren; im Rahmen einer Bandbreite von 400 bis 800 Franken sollte es den Kantonen überlassen werden, den Betrag festzulegen. Die Ersatzbeiträge sollten weiterhin an die Gemeinden gehen; den Kantonen ist die Regelung der Verwendung der von den Gemeinden einkassierten Ersatzbeiträge zu überlassen.

Kanton GE

Der erläuternde Bericht spricht von einer finanziellen Entlastung der Eigentümer öffentlicher und privater Schutzräume. Es ist jedoch zu beachten, dass die Finanzquelle der Ersatzbeiträge nicht unerschöpflich ist.

Kanton GL

Abs. 2: Analog MZDK; jedoch Forderung auf Verzicht der Finanzierung der Erneuerung privater Schutzräume mit Ersatzbeiträgen; zumindest aber Definition, was unter „Erneuerung privater Schutzräume“ zu verstehen ist.

Bandbreite für Ersatzbeitrag zwischen 400 und 1‘000 Franken.

Kanton GR

Abs. 3: Auch jene Ersatzbeiträge bei den Gemeinden, die nicht zur Errichtung von Schutzplätzen benötigt werden, sollten an den Kanton gehen und nicht nur die künftigen Ersatzbeiträge. Ansonsten können die Kantone die ihnen zusätzlich übertragenen Pflichten nicht finanzieren.

Abs. 4: Die maximale Höhe des Ersatzbeitrags ist im Gesetz festzuschreiben. Die Ersatzabgabe pro Schutzplatz muss höher sein. Für die Festlegung des Ersatzbeitrags ist dem Bundesrat im Gesetz ein Rahmen von 400 bis 800 Franken einzuräumen.

Kanton OW

Hauseigentümer müssen bei nicht gedecktem Schutzplatzbedarf verpflichtet werden können, einen Ersatzbeitrag zu leisten.