Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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CVP, FDP, SVP
Die vorgesehenen Anpassungen im Bereich der Schutzraumbaupflicht werden begrüsst.
Schweizerischer Gemeindeverband / Schweizerischer Städteverband
Die Mindestgrösse von privaten Schutzräumen soll wesentlich tiefer als auf 51 Schutzplätze festgelegt werden. Den Kantonen ist – unabhängig von der Einwohnergrösse der Gemeinde – die Befugnis einzuräumen, bei Bedarf auch den Bau von kleineren Schutzräumen anzuordnen.
HEV
Die Kantone sind zu ermächtigen, bereits bei Gemeinden mit weniger als 5‘000 Einwohnern Ausnahmen zu gewähren.
GSoA
Die vorgesehenen Änderungen gehen immer noch von einer überholten Bedrohungslage aus. Die Anzahl Schutzplätze sollten auf wenige, für die gesamte Bevölkerung nutzbare Räume beschränkt werden und auf die wahrscheinlichsten Gefahrenszenarien ausgelegt sein.
Art. 47 Steuerung, Ersatzbeiträge
MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BS, JU, LU, NE, NW, SG, SZ, TG, TI, UR, ZH / VSK Abs. 2: Den Kantonen ist die Möglichkeit einzuräumen, ihren Aufwand für die Administration der Ersatzbeiträge durch diese finanzieren zu können. Anpassung Gesetzestext:
2
Die Ersatzbeiträge nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 dienen in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und der Erneuerung privater Schutzräume sowie der Deckung des durch die Verwaltung der Ersatzbeiträge verursachten administrativen Aufwands des Kantons. […]
Im Weiteren klare Definition, was unter „Erneuerung privater Schutzräume“ zu verstehen ist und welche Arbeiten dabei mit den Ersatzbeiträgen finanziert werden können.
Abs. 3: Während einer Übergangsfrist werden die Kantone gezwungen sein, auf die sich im Eigentum der Gemeinden befindenden Gelder zurückzugreifen und entsprechende Übergangsbestimmungen zu erlassen.
Abs. 4: Der vorgesehene Ersatzbeitrag von 400 Franken pro Schutzplatz genügt zur Finanzierung der Aufgaben (Behebung Schutzplatzdefizit, Werterhaltung, Verwaltung) nicht. Die Höhe des Ersatzbeitrages deshalb nicht auf 400 Franken festlegen, sondern eine Bandbreite von 400 bis 800 Franken (Kanton NE 750 bis 1‘500 Franken) definieren. Änderung des Wortlauts:
4 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus, die Verwendung der Ersatzbeiträge und deren Bandbreite fest.