Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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Das Verbundsystem „Bevölkerungsschutz“ muss grundlegend neu geordnet werden mit dem Ziel, die Schutzdienstpflicht ganz fallen zu lassen und durch differenziert ausgestaltete Formen der Freiwilligkeit zu ersetzen.
Art. 27 Aufgebot für Einsätze
Die Möglichkeit des Aufgebots bei Katastrophen/Notlagen im grenznahen Ausland wird ausdrücklich begrüsst von: MZDK, VSK, Kantone AG, AR, BE, BL, BS, JU, LU, NE, NW, GL, SO, TG, TI, UR, VS, ZH, Schweizerischer Städteverband, CVP, SP
Kanton VS
Für Instandstellungsarbeiten sollte in Absatz 2 Buchstabe b eine Frist gesetzt werden:
b. für Instandstellungsarbeiten innerhalb von drei Jahren nach Eintreten des Ereignisses.
SVP
Der Schweizer Zivilschutz muss ausschliesslich dem Schutz der Schweizer Bevölkerung dienen. Es kann nicht Aufgabe des Schweizer Zivilschutzes sein, Einsätze im Ausland durchzuführen. Solange die Aufgebotskompetenz der Kantone im Gesetz verbleibt, wird die SVP die Vorlage ablehnen.
Schweizerischer Gemeindeverband
Die Beschränkung der Aufgebotskompetenz auf Bund und Kantone ist nicht sachgerecht. Änderungsvorschlag:
2
Sie können durch die Kantone oder durch die Gemeinden/Regionen aufgeboten werden.
Art. 27a Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, LU, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH / VSK
Abs. 1: Klare Definition von „Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft“ in der Verordnung nötig. Zudem klare Abgrenzung zu den Wiederholungskursen unabdingbar. Entsprechende Ergänzung des erläuternden Berichts.
Abs. 2: Die Beschränkung der Dauer von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf zwei Wochen führt zu Problemen. Darum Erhöhung der Dauer auf drei Wochen (dies auch im Sinne einer Angleichung an die drei WK-Wochen in der Armee; erleichtert zudem gemeinsame Unterstützungsanlässe von Zivilschutz und Armee):
2
Die gesamte Einsatzdauer beträgt längstens drei Wochen pro Jahr.
Um Unklarheiten zu vermeiden, muss in der Verordnung sowie im erläuternden Bericht festgehalten werden, dass der Begriff „eine Woche“ sieben Tage umfasst.