Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

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anstatt zu zwei neu bis zu drei Wochen aufgeboten werden. Kommandanten und ihre Stellvertreter können neu bis zu vier Wochen Wiederholungskurse leisten. Damit wird es ihnen ermöglicht, die dafür notwendigen Arbeiten durchzuführen, die oft von den Kantonen gesteuert werden.

Schutzbauten

Die Anpassungen im Bereich der Schutzbauten gehen auf parlamentarische Vorstösse zurück. Die Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) verlangte in ihrer Motion vom 18. November 2005 (05.3715; Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen), dass der Bundesrat eine grundsätzliche Standortbestimmung zu den Schutzbauten vorlegt sowie verschiedene Optionen erarbeitet. Hinzu kommt die parlamentarische Initiative Pierre Kohler vom 9. März 2005 (05.400; Zivilschutz: Aufhebung der Pflicht zum Bau von privaten Schutzräumen), welche die Aufhebung der Pflicht zum Bau von privaten Schutzräumen verlangte. Der Bericht „Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes“, den der Bundesrat am 7. März 2008 gutgeheissen hat, nimmt eine Beurteilung der Gefährdungslage mit Blick auf die Schutzbauten vor und zeigt verschiedene Optionen und deren jeweilige Konsequenzen auf. Der Bundesrat empfiehlt auf dieser Grundlage die Umsetzung der Optionen 2 für die Schutzräume für die Bevölkerung, die Schutzanlagen sowie die Kulturgüterschutzräume. Mit ihrer Motion vom 5. September 2008 (08.3747; Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes. Umsetzung des Berichtes) unterstützt die FK-N die Umsetzung dieser Optionen. Dieser Vorstoss wurde vom Nationalrat am 8. Juni 2009 sowie vom Ständerat am 7. September 2009 angenommen. Die betreffenden Massnahmen werden in der vorliegenden Teilrevision des BZG sowie in der ebenfalls zu revidierenden Verordnung über den Zivilschutz umgesetzt.

Das Ziel der Teilrevision des BZG sind eine Werterhaltung des Schutzbautensystems, eine gezielte Schutzraumbautätigkeit, die lagegerechte Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen sowie eine markante finanzielle Entlastung.

Die Pflicht zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen bei einem gedeckten Schutzplatzbedarf bleibt erhalten. Jedoch sollen bei einem Schutzplatzdefizit künftig nur noch Schutzräume ab 51 Schutzplätzen, d.h. bei Überbauungen ab 77 Zimmern, gebaut werden. Bei Überbauungen mit weniger als 77 Zimmern ist ein Ersatzbeitrag zu leisten. Der zu leistende Ersatzbeitrag wird auf rund 400 Franken pro Schutzplatz gesenkt und gesamtschweizerisch einheitlich festgelegt. Die neu anfallenden Ersatzbeiträge werden den Kantonen überwiesen, damit diese die Schutzraumbautätigkeit besser steuern und einen innerkantonalen Ausgleich schaffen können. Die Erneuerung von privaten Schutzräumen wird neu durch die Ersatzbeiträge finanziert.

Weitere Änderungen

Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz: Im Bereich des Bevölkerungsschutzes werden die Aufgaben des Bundes und des Bundesrates ergänzt (Art. 5 BZG).

Befreiung: Neu werden die in Artikel 19 genannten Behördenmitglieder bei Amtsantritt nicht mehr ganz aus der Schutzdienstpflicht entlassen, sondern müssen aufgrund einer Ausnahmebestimmung lediglich während der Dauer des Amtes keinen Schutzdienst leisten.