Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
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Schweizerischer Städteverband
Die Zivilschutzorganisationen gehen davon aus, dass künftig – wie vor 2004 – das standardisierte Material zentral, beispielsweise über die Logistikbasis der Armee (LBA) oder über Stellen im Bundesamt für Bevölkerungsschutz beschafft und zur Verfügung gestellt wird.
Schweizerischer Gemeindeverband / Schweizerischer Städteverband
Die Zuständigkeit für das standardisierte Material muss beim Bund liegen und darf nicht an die Kantone abgetreten werden, da dies zu einem hohen Koordinationsaufwand führen würde.
SP
Die Festlegung von Art und Umfang des standardisierten Materials durch den Bundesrat wird begrüsst. Die Forderung einiger Kantone, dass der Bund auch noch alle Kosten trägt, widerspricht der Grundidee, dass der Bevölkerungsschutz Sache der Kantone ist und wird von der SP abgelehnt.
Art. 43a Wasseralarmsystem
Kanton SO
Der Artikel wird begrüsst. Ergänzungsvorschlag:
1
Die Werkeigentümer von Stauanlagen oder die für gefährdete Siedlungsgebiete zuständigen Behörden sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen.
Kanton BE
Präzise Definition, was unter einem „Wasseralarmsystem“ und den dazu gehörenden baulichen Einrichtungen verstanden wird:
1
Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der werkeigenen technischen Wasseralarmsysteme zur Überwachung und Kontrolle der Stauwerke und zur Fehlerrückmeldung von diesen Systemen bis zu den Einsatzzentralen der Wasserkraftwerke.
Kanton GR
Artikel systematisch am richtigen Ort? Keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der Alarmierungsverordnung.
Art. 44 Zollbefreiung
MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BS, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH / VSK
Die Zollbefreiung muss auch für das von den Kantonen aus dem Ausland eingeführte Zivilschutzmaterial gelten.