Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

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Art. 46 Baupflicht

MZDK / Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZH / VSK /SZSV

Abs. 1: Das generelle Festhalten an der Schutzraumbaupflicht wird begrüsst. Jedoch ist zu prüfen, ob die im erläuternden Bericht enthaltenen und zur Regelung auf Verordnungsstufe vorgesehenen Ausführungen nicht zwingend im Gesetzt statuiert werden müssen.

Am Eidgenössischen Rapport 2009 wurde von den Kantonsvertretern einstimmig beschlossen, dass die Schutzraumbaupflicht zukünftig für Schutzräume ab 25 Schutzplätze (d.h. bei Bauten ab 38 Zimmern) zu gelten hat. Es erstaunt sehr, dass nun von einer Baupflicht erst ab 51 Schutzplätzen und 77 Zimmern gesprochen wird. Der erläuternde Bericht ist deshalb im Sinne der von den Kantonen statuierten Forderungen abzuändern.

Abs. 3: Den Kantonen muss die Möglichkeit gegeben werden, in Gebieten mit Schutzplatzdefizit für öffentliche Schutzräume zu sorgen. Änderung des Absatzes:

3

Die Kantone (wo die Gemeinden zuständig sind die Gemeinden) sorgen in Gebieten, in denen zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, für ausgerüstete öffentliche Schutzräume.

Version Kanton UR:

3

Im Rahmen des Gesetzes sorgen die Kantone in Gebieten, in denen zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, für ausgerüstete öffentliche Schutzräume.

Version Kanton VS:

3

Die Kantone sorgen in den Beurteilungsgebieten mit zu wenig Schutzplätzen für die Deckung des Schutzplatzbedarfs durch die Erstellung einer genügenden Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume.

Kanton GR

Die Blankodelegation an den Bundesrat ist aus staatsrechtlicher Sicht unzulässig. Die im erläuternden Bericht enthaltenen und zur Regelung auf Verordnungsstufe vorgesehenen Ausführungen (wie die Anzahl Zimmer) müssen zwingend im Gesetz selbst enthalten sein. Mit der vorgesehenen Regelung können die vorhandenen Schutzplatzdefizite nicht behoben werden. Deshalb Schutzraumbaupflicht bereits für Bauten ab 38 Zimmern und ab 25 Schutzplätzen.

Grenze für Ausnahmen bei 1‘500 Einwohnern festlegen. Kantone benötigen grösseren Spielraum.

Kanton GE

Mit der Beschränkung der Schutzraumbaupflicht (51 Schutzplätze bzw. 77 Zimmer) kann das Schutzplatzdefizit in Gebieten mit kleineren Gebäuden nicht ausgeglichen werden. Den Kantonen sollte mehr Freiraum zur Steuerung des Schutzraumbaus eingeräumt werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Ersatzbeitrages.

Im Text von Artikel 46 sollte anstelle von Gemeinden („communes“) von Gebieten („zones“) gesprochen werden.

Kanton LU

Die Schutzraumbaupflicht ab 51 Schutzplätzen bzw. 77 Zimmern wird begrüsst. Hingegen ist zu prüfen, ob die im erläuternden Bericht enthaltenen und zur Regelung auf Verord-