Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

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nungsstufe vorgesehenen Ausführungen nicht zwingend im Gesetz statuiert werden müssen.

Kanton OW

Die Vorgaben bezüglich Anzahl Schutzräumen/Zimmern sollten gesetzlich oder zumindest in einer bundesrätlichen Verordnung statuiert werden.

Kanton SH

Das Festhalten an der Schutzraumbaupflicht wird grundsätzlich begrüsst; jedoch nicht einverstanden mit dem Vorschlag, Schutzräume nur noch ab 51 Schutzplätzen zu bauen. Damit werden die kantonalen/kommunalen Bedürfnisse nicht berücksichtigt. Das Schutzplatzdefizit könnte nicht abgebaut werden. Grössere Flexibilität aufgrund der konkreten Bedürfnisse und Defizite nötig.

Kanton VD

Auf zahlenmässige Beschränkungen (51 Schutzplätze, 1‘000 Einwohner) im erläuternden Bericht sollte verzichtet werden. Die Kantone sollten diese Grössen nach ihren Bedürfnissen festlegen können.

Kanton ZG

Abs. 3: Den Kantonen die Möglichkeit einräumen, in Gebieten mit Schutzplatzdefiziten für öffentliche Schutzräume zu sorgen. Antrag:

3

Die Kantone und Gemeinden sorgen in […].

Kanton ZH

Analog MZDK.

Zusätzliche Einwände:

Unklar, ob Satz 2 von Artikel 46 Absatz 1 sich direkt auf Satz 1 bezieht. Haben nur Eigentümer in Gemeinden mit zu wenigen Schutzplätzen einen Ersatzbeitrag zu entrichten oder auch diejenigen in Gemeinden mit genügend Schutzplätzen?

SZSV

Die periodische Schutzraumkontrolle ist mit einem Turnus von 5 Jahren im Gesetz zu regeln.

Arbeitsgemeinschaft „Schutz + Sicherheit“

Die Neuregelung würde zu einer Benachteiligung der Bevölkerung in Gemeinden mit über 1‘000 Einwohnern führen. Die Schutzraumbaupflicht sollte bereits ab 25 Plätzen bzw. 38 Zimmern gelten. Ausnahmen sollten bei Gemeinden mit weniger als 1‘500 Einwohnern gewährt werden können.

SP

Die Bau-, Ersatzbeitrags- und Unterhaltspflicht für Schutzräume ist aufzuheben und Artikel 46 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 47 und Artikel 48a sind ersatzlos zu streichen.

Mit den angesammelten Ersatzbeiträgen soll ein umfassendes Inventar der Naturgefahren für alle Örtlichkeiten in der Schweiz erstellt werden.