Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten

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Kanton SO

Abs. 3: Die geplante Neuregelung wird abgelehnt. Die jetzige Regelung sollte beibehalten werden.

Kanton SH

Ablehnung eines einheitlichen Ersatzbeitrags von 400 Franken. Allenfalls Festlegung einer Bandbreite für die Höhe der Ersatzbeiträge.

Kanton VD

Anstelle eines fixen Betrages ist eine Bandbreite von 400 bis 800 Franken festzulegen.

Die Streichung von Absatz 5 sollte begründet werden.

Kanton VS

Den Kantonen ist in Absatz 2 die Möglichkeit einzuräumen, ihren Aufwand für die Administration der Ersatzbeiträge durch diese finanzieren zu können:

2

Die Ersatzbeiträge nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 dienen in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und der Erneuerung privater Schutzräume sowie der Deckung des durch die Verwaltung dieser Beiträge verursachten administrativen Aufwands. […]

Mit einem Ersatzbeitrag von 400 Franken pro Schutzplatz können die vorgesehenen Aufgaben (Bau, Werterhaltung, Administration) nicht erfüllt werden. Neuformulierung der Absätze 4 und 5:

4

Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus und für die Verwendung der Ersatzbeiträge fest.

5

Die Höhe der Ersatzbeiträge wird auf 800 Franken festgelegt. Dieser Betrag wird periodisch an den Schweizerischen Baupreisindex angeglichen.

Kanton ZG

Abs. 2: Mit einer Auflistung zur Verwendung der Mittel Klarheit und Übersichtlichkeit schaffen. In der Verordnung definieren, was als „Erneuerung privater Schutzräume“ gilt. Antrag:

2

Die Ersatzbeiträge nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 dienen der

a. Finanzierung von öffentlichen Schutzräumen in den Gemeinden;

b. Erneuerung privater Schutzräume;

c. Deckung der daraus entstehenden Verwaltungsaufwände;

d. Finanzierung weiterer Zivilschutzmassnahmen.

Abs. 4: Festlegung einer Bandbreite von 250 bis 600 Franken, damit örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden können. Antrag:

4

Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus fest. Für die Ersatzbeiträge bestimmt er die Bandbreite, innerhalb welcher diese zu erheben sind und legt deren Verwendung fest.

Gemeinden Aeschi, Adelboden, Diemtigen, Oberwil i.S., Därstetten, Wimmis

Abs. 2: Keine Reduzierung des Ersatzbeitrags.

Begründung: Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt eines Schutzplatzes sind höher als 400 Franken. Bei einem derart tiefen Ersatzbeitrag würde kaum jemand noch einen