Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
FDP
Die Begrenzung auf 14 Tage ist zu begrüssen, da dadurch missbräuchliche Aufgebote auf kantonaler und kommunaler Ebene verhindert werden können.
GSoA
Die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind ganz abzuschaffen.
Centre patronal / CVAM
Abs. 2: Die Behauptung, in der Vergangenheit sei es zu missbräuchlichen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft gekommen, wird nirgends begründet. Trotzdem wird die Begrenzung auf zwei Wochen begrüsst.
Abs. 3: Die Fixierung auf sechs Wochen ist zu rigide.
Art. 32 Inanspruchnahme von Eigentum bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte
MZDK / Kantone AG, AR, BE, BS, GL, GR, JU, NE, NW, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG / VSK Prüfen, ob diese Bestimmung nach der Aufhebung der Verordnung über die Mobilmachung und der Verordnung über die Requisition nicht ersatzlos zu streichen ist.
Kanton VS
Den Kantonen sollten die Möglichkeit haben, in ihrer Gesetzgebung ein Requisitionsrecht bei Katastrophen und Notlagen einzuräumen:
Bei Katastrophen und in Notlagen können die Kantone in ihrer Gesetzgebung ein Requisitionsrecht vorsehen.
Art. 33 Grundausbildung
MZDK / Kantone AI, AR, BE, BS, FR, GL, LU, NE, NW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH / VSK
Lösung nötig für diejenigen, welche nach dem 26. Altersjahr eingebürgert werden und Schutzdienst leisten möchten. Erweiterung um einen zweiten Absatz, der den Kantonen die Eingliederung von neu Eingebürgerten in den Zivilschutz ermöglicht:
2
Im Jahr nach ihrer Einbürgerung können Personen vom Kanton für die Rekrutierung und Grundausbildung aufgeboten werden.
Im Rahmen der Revision der Ausführungsverordnung ist neben den drei bestehenden Grundfunktionen die vierte Grundfunktion „Logistiker“ zu schaffen (von AI nicht gefordert).
Kanton AG
Die Absolvierung der Grundausbildung sollte bis zur Vollendung des 30. Altersjahres möglich sein. Im Rahmen der Revision der Ausführungsverordnung ist neben den drei bestehenden Grundfunktionen die vierte Grundfunktion „Logistiker“ zu schaffen.