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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten

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E-Nr. des Bezeichnung des Zusatzstoffs Kategorien von Aromen, denen der Höchstmenge

Zusatzstoffes Zusatzstoff zugesetzt werden darf

(Diacetin) tigen oder nach den 1518 Glycerintriacetat Anweisungen des

(Triacetin) Herstellers rekonstitu-1520 Propylenglycol (1,2- ierten Lebensmitteln,

Propandiol) einzeln oder kombiniert. Bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören beträgt die zulässige

Höchstmenge an

E 1520 1000 mg/l aus allen Quellen.

1519 Benzylalkohol Aromen für:

- Liköre, aromatisierte 100 mg/l im Lebens-Weine, aromatisierte mittelenderzeugnis weinhaltige Getränke und

aromatisierte weinhaltige

Cocktails

- Süsswaren, einschliesslich 250 mg/kg aus allen Schokolade und feine Quellen in verzehrfer-Backwaren tigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln

* Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, TBHQ und BHA verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.

** Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des flüchtigen Öls und des harzigen Materials des Gewürzes übrigbleibt.

5. Zusatzstoffe in essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen

Allgemeine Regeln für die Bedingungen der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen:

1. Die in der Gruppe I des Anhangs 2 aufgeführten Zusatzstoffe unterliegen als Zusatzstoffe (nicht als Trägerstoffe) in Lebensmittelzusatzstoffen grundsätzlich keiner Höchstmengenbeschränkung, sofern nicht anders angegeben.

2. Bei Phosphaten und Silicaten wurden bei Verwendung als Zusatzstoffe nur für die Nährstoffzubereitung, nicht für das Lebensmittelenderzeugnis, Höchstmengen festgelegt.

3. Bei allen anderen Lebensmittelzusatzstoffen mit numerischem ADI-Wert wurden für die Nährstoffzubereitung und das Lebensmittelenderzeugnis Höchstmengen festgelegt.

4. Kein Lebensmittelzusatzstoff wird in der Funktion als Farbstoff, Süssungsmittel oder Geschmacksverstärker zugelassen.