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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 25 Seiten
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Anlage 14 ANREICHERUNG
A. Anreicherungsgrenzen
Wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen, kann das BAG eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins zulassen.
Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf 2 Volumenprozent nicht überschreiten. In Jahren mit aussergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann das BAG eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts um 2,5 Volumenprozent zulassen.
B. Anreicherungsverfahren
1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:
a) bei frischen Weintrauben, teilweise vergorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;
b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschliesslich Umkehrosmose;
c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.
2. Die Anwendung eines der in Ziffer 1 genannten Verfahren schliesst die Anwendung der anderen aus.
3. Die in Ziffer 1 Buchstabe a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung vorgenommen werden.
4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der eingemaischten frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 8 Prozent erhöht wird.
5. Die Konzentrierung des Traubenmostes oder Weins, der den Verfahren nach Ziffer 1 unterzogen wird, darf nicht zur Folge haben, dass sich das Ausgangsvolumen dieser Erzeugnisse um mehr als 20 Prozent vermindert.
6. Die Anreicherungsverfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins:
a) auf über 12 Volumenprozent bei Weisswein und
a) auf über 12,5 Volumenprozent bei Rotwein und Roséwein zur Folge haben.
c) Für Weine der Klasse GUB/AOC können in der kantonalen Gesetzgebung höhere Grenzwerte festgelegt werden.