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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 25 Seiten
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Anlage 10
GRENZWERTE FÜR DEN GEHALT DER WEINE AN FLÜCHTIGER SÄURE
1. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:
a) 18 Milliäquivalent pro Liter bei teilweise vergorenem Traubenmost,
b) 18 Milliäquivalent pro Liter bei Weisswein und Roséwein oder
c) 20 Milliäquivalent pro Liter bei Rotwein.
2. Für Weine der Klasse GUB/AOC, die einen Reifungsprozess von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder
nach besonderen Verfahren hergestellt wurden, und für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 Volumenprozent können in der kantonalen Gesetzgebung Ausnahmen von Ziffer 1 vorgesehen werden.